Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze  II.)  215

in  ihrem  ersten  Telle,  wie  der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf
die  vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder  Beschäftigung  im  Kommunalusw.
  Dienst  angenommenen  Personen.

89.

(1.)  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  nur  teilweise  (zur  Hälfte,  zu
einem  Drittel  usw.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer
dem  Anteilsverhältnis  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  usw.  oder
Zivilpersonen  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Be—
setzung  tatsächlich  mit  Militäranwärtern  usw.  und  Zivilpersonen  besetzten  Stellen.

Ist  das  Anteilsverhältnis  der  Militäranwärter  usw.  nicht  erreicht,  so  kann  zu
ihren  Gunsten  von  dieser  Reihenfolge  abgesehen  werden.

(2.)  Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  8  unterbrochen  oder  wird  infolge
des  §  8  Nr.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzende  Stelle
mit  einem  Bediensteten  der  Verwaltung  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit
eine  Ausgleichung  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund
des  §  8  Nr.  5  und  6  erfolgt,  als  Zivilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §  8  Nr.  1  bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter  usw.  in  Anrechnung
zu  bringen.

8  10.

(1.)  Die  Militäranwärter  usw.  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen
bei  den  Anstellungsbehörden  zu  bewerben.  Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:

1.  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter
durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;

2.  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  usw.  entweder  unmittelbar  oder
durch  Vermittelung  des  heimatlichen  Bezirkskommandos,  das  jede  eingehende
  Bewerbung  sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mitteilt.

(2.)  Militäranwärter  usw.  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritt
der  Stellenerledigung  so  lange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt
und  angetreten  haben,  mit  der  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde
Unterstützung  verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Erläut.  d.  Bundesrats  VI.  Zu  §  10.
Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.
  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an

die  sämtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten  sind,  denen  die  An-44“