Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

216 (Anstellungsgrundsätze II.) 
stellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die 
den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mit- 
teilen. 
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu 
weiteren Bewerbungen gemähß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch 
Stellen im Reichs- oder im Staatsdienste, Sowie im Dienste von Privat- 
Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung von 
Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu verstcehen. Umgekehrt er- 
lischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs- oder 
im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlel- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats- 
behörden mit Millitäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins auch 
durch die Erlangung einer etatsmäsßigen Stelle im Kommunal- usw. Dienste. 
Sowohl hinsichtlich des Reichs- und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des 
Kommunal- usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, 
die „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ 
gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung end- 
gültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung 
auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
Ausführungsbestimmungen. 
Als Anstellungsbehbrden gelten für die Gemeinden gemäß den Vorschriften 
der Gemeindeordnung die Gemeindebehörden. 
11. 
(1.) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kom- 
munal= usw. Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Be- 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, 
in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Eingangs der ersten Meldung 
eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) 
nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der 
Prüfung erfolgen. 
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen 
Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere, in der Marine oder in den 
Schutztruppen aktiv gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen.
	        
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