Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

218 (Anstellungsgrundsätze II.) 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militär- 
anwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der 
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht 
den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des An- 
stellungsscheins zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung 
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
Erläut. d. Bundesrats VIII. Zu § 12. 
Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung 
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter 
usWw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung 
nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügen- 
der Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
8 18. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in 
dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militär- 
anwärter usw. finden, die zur Ubernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es 
macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, 
ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration da- 
mit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Wider- 
ruf geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungs- 
berechtigte angenommen werden. 
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, 
die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges 
und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte 
nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäf- 
tigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei 
sein Bewenden. 
8 14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken 
lassen wollen.
	        
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