(Anstellungsgrundsätze II.) 221
8 16.
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in
welcher Anzahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vor—
zubehalten sind sowie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch
den Inhabern des Anstellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden
festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen be—
sonders ersichtlich gemacht werden müssen, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht
stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter usw. zur Anstellung
gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit
Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich besetzt
werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den
vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne
Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen
worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits
erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
Ausführungsbestimmungen.
Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen sind
von den Anstellungsbehörden nach der vom Großherzoglichen Staatsministerium,
Departement des Innern, zu erlassenden Unterweisung aufzustellen und bei den
staatlichen Aussichtsbehörden (siehe die Ausführungsbestimmungen zu § 15) einzu-
reichen. Die Aufsichtsbehörden für die Gemeinden haben diese Verzeichnisse nach
erfolgter Prüfung und Genehmigung dem Großherzoglichen Staatsministerium, De-
partement des Innern, vorzulegen.
§ 17.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden
ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K
zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen.
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