Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze II.) 223 
Erläut. d. Bundesrats X. Zu § 20. 
Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern 
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann 
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die 
Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile zu- 
rückgelegt ist. 
8 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
  
457
	        
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