Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren« ist im letzten 
Satze des Abs. VI hinter »um« einzuschalten: 
Postkarten und · 
10.Jm§62»VethaltenderReifendenaufdenPoIten«erhältAbf.lIlfolgende 
Fassung: 
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden gestattet. 
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen Bestim- 
mungen sofort in Kraft. 
Berlin, den 10. Dezember 1913. 
  
Der PReichskanzler. 
In Wertretung: 
Kraetke. 
(Nr. 157.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Gesellenprüfungsordnung. 
Auf Grund des § 131b Abs. 2 der Gewerbeordnung wird von dem unterzeichneten 
Staatsministerium im Einvernehmen mit der Handwerkskammer für das Groß-- 
herzogtum die Gesellenprüfungsordnung (vergl. Ministerialbekanntmachung vom 
18. April 1913, Regierungsblatt S. 89) abgeändert wie folgt: 
§ 1 erhält 
1. folgenden Zusatz als Absatz 3: 
„Handwerkerinnen aus den weiblichen Handwerksberufen, welche dieses 
Alter noch nicht erreicht haben, jedoch bereits vor dem 1. Oktober 1913 
in die Lehre getreten sind, können zur Gesellenprüfung auch zugelassen 
werden, wenn sie in ihrem Gewerbe nachweislich mindestens 3 Jahre, 
einschließlich der Lehrzeit, persönlich tätig gewesen sind.“ 
2. folgenden Zusatz als Absatz 4: 
„Handwerkerinnen aus den weiblichen Handwerksberufen, welchen nach 
den Übergangsbestimmungen zu § 6 Abs. 1 der Vorschriften zur Regelung 
des Lehrlingswesens vor dem 1. April 1917 ein nur zweijähriger Lehr- 
vertrag genehmigt wurde, haben behufs Zulassung zur Gesellenprüfung 
außer dieser zweijährigen Lehrzeit noch ein weiteres Jahr persönlicher 
Tätigkeit in ihrem Gewerbe nachzuweisen."“ 
Weimar, den 17. Dezember 1913. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Im Auftrage: 
Slebogt. 
Druch Welmanuischer Verlag G. m#b. . u Weimar. 
  
 
	        
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