Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Landesirrenheilanstalt.) 309 
88. 
Der Aufenthalt der Kranken in der Anstalt wird durch freiwilligen Austritt, 
soweit nicht bei Geisteskranken die Festhaltung von der zuständigen Behörde ver- 
fügt worden ist, oder durch Entlassung seitens des Anstaltsdirektors beendet. 
B. 
esondere Bebingungen für die Klassen ! und 1l. 
§ 9. 
Die Unterbringung der Kranken erfolgt in der Landesirrenheilanstalt selbst 
oder in der Nervenabteilung entweder in einem Zimmer allein (Klasse Ia) oder in 
einem Zimmer mit noch einem Kranken (Klasse 1b) oder mit mehreren Kranken 
zusammen (Klasse II). Uber alle von den Kranken mitgebrachten Gegenstände ist 
ein Verzeichnis aufzustellen und dem Inspektor in doppelter Ausfertigung zu über- 
geben. Die Kranken werden, soweit ihr Zustand nicht die Verordnung einer be- 
sonderen Beköstigung notwendig macht, an zwei verschiedenen Tischen (nach zwei 
verschiedenen Kostordnungen) und zwar die Kranken in den Klassen Ia und lb am 
ersten Tische, die Kranken in der Klasse II am zweiten Tische verpflegt. 
8 10. 
Die ärztliche Behandlung der Kranken erfolgt durch den Direktor der An- 
stalt und die ihm beigegebenen Arzte. Das Honorar für die Behandlung ist in 
dem Pensionspreis inbegriffen; bei den Kranken lI. Klasse ist der Direktor befugt, 
ärztliches Honorar zu berechnen. 
11. 
Die Wartung und Pflege der Kranken erfolgt durch das hierfür angenommene 
Pflege= und Wartepersonal. Die Entschädigung für Wartung ist in der Regel 
in dem zu zahlenden Pensionspreis (§ 12) mit inbegriffen, nur wenn der Zustand 
eines Kranken dessen besondere Abwartung ubtig macht, wird sie seitens des 
Direktors angeordnet und ist dann besonders mit 24/& 50 F für den Kalendertag 
zu bezahlen. 
12. 
Für die Unterbringung der Kranken, für Lieferung von Bett= und Tischwäsche, 
für ihre Ernährung, einschließlich der etwaigen besonderen Beköstigung, für gewünschten 
57#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.