Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

28 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nr. 4. 
Inbalt: Ausführun sverordnung zum Handelsschulgesetz vom 20. März 1912, Seite 28. — Ministerial- 
bek kannimachun über die Satzung der Sparkasse in Bieselbach vom 15. Oktober 1912, Seite 25. 
— Ministerlal ekanntmachung über die albänderung des § 6 Absf. 4 der Satzung der Spar- 
kasse in Sluma, Seite 34. 
  
  
  
(Nr. 13.) Ausführungsverordnung vom 24. Januar 1913 zum Handelsschulgesetz vom 
20. März 1912. 
Zur Ausführung des Handelsschulgesetzes vom 20. März 1912 (Regierungsblatt 
S. 107) wird folgendes bestimmt: 
1. 
Der Gemeindevorstand des Ortes, an dem eine Handelsschule besteht, hat 
jährlich Anfang April und Anfang Oktober, spätestens am 15. des Monats, dem 
Vorstand der Handelsschule ein Verzeichnis der in dem Gemeindebezirke beschäftigten 
handelsschulpflichtigen Personen mitzuteilen. 
Das Verzeichnis muß die Namen und Geburtstage der Handelsschulpflichtigen, 
ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Prinzipale enthalten. 
Die Formulare für das Verzeichnis werden von der Handelskammer dem 
a Gemeindevorstande geliefert. 
2. 
Soweit der Gemeindevorstand im Laufe eines Schulhalbjahrs davon Kenntnis 
erhält, daß weitere handelsschulpflichtige Personen im Gemeindebezirk in Beschäfti- 
gung getreten sind, hat er den Vorstand der Handelsschule unter Verwendung des 
in Nr. 1 vorgeschriebenen Formulars zu benachrichtigen. 
1913. 
Ausgegeben in Weimar am 5. Aärz 1918. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.