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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nr. 8.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Satzung der städtischen Sparkasse in Triptis vom 13. Ge-
bruar 1912, Seite 48. — Inhaltsverzeichnis aus dem MKeichs--Gesetzblatt, Seite 52.
(Nr. 29.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der städtischen Sparkasse in Triptis
vom 13. Februar 1912.
Die nachstehend abgedruckte neue Satzung der städtischen Sparkasse in Triptis
ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 17. Januar 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Satzung
der städtischen Sparkasse in Triptis,
vom 13. Februar 1912.
Zweck und rechtliche Gigenschaften der Sparkasse.
81.
Die Sparkasse in Triptis wird hiermit als selbständiges Rechtssubjekt aufgelöst; die Ge-
samtheit ihrer Rechte und Verbindlichkeiten geht — mit getrennter Verwaltung — unter der
bisherigen Bezeichnung „Städtische Sparkasse“ auf die Gemeinde Triptis über und
bildet eine Gemeindeanstalt.
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehen anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders
den Minderbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen
und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen.
1913.
Ausgegeben in Weimar am 25. März 1913. 10