Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Triptis.) 49 
Schuldverschreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit 
der Genehmigung der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind; 
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleisten und 
Zinsscheinen) — § 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des 
Weimarischen Ausführungsgesetzes dazu vom 5. April 1899 sowie §8 1204 flgd. und 
1293 flgd. des Bürgerlichen Gesetzbuchs — so jedoch, daß auf die zu verpfändenden 
Wertpapiere nur bis zu /8 des Nennwertes derselben Darlehen gewährt werden; 
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag 
wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehn sein muß; 
5. durch Anlage in Wertpapieren der vorstehend bei Ziff. 3 bezeichneten Art, vorzugs- 
weise in Schuldverschreibungen der Großherzogl. Landeskreditkasse. 
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend erwähnte Art nicht untergebracht 
werden, so sind sie, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 8 zustehenden Kündigungs- 
befugnis Gebrauch macht, bei der Reichsbank oder bei einer inländischen Sparkasse oder bei 
der Fürstlich Reußischen j. L. Landessparkasse Gera verzinslich anzulegen. In letzterem Falle 
darf die Summe der angelegten Gelder den Betrag von 60 000 4 nicht überschreiten. 
§ 16. 
Nach Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der Verwaltungs- 
ausschuß eine kurze Übersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lokalblatte bekannt 
zu geben. 
Verwaltung der Sparkasse. 
* 17. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezgl. eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Spar- 
kasse liegt dem Verwaltungsausschuß ob. 
Dieser besteht: 
1. aus dem Bürgermeister als Vorstand, 
2. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gemeinderats und 
3. aus drei Bürgern der Gemeinde Triptis, welche nicht dem Gemeinderat angehören 
dürfen und die nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Gemeinde- 
ämtern wählbar sind. 
Die unter 3. genannten Verwaltungsausschußmitglieder werden durch den Gemeinderat 
auf drei Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus; über 
das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Los. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Falls einer der nach Ziff. 3 gewählten Bürger während seiner Amtsperiode in den 
Gemeinderat gewählt werden und diese Wahl annehmen sollte, scheidet er mit dem Tage des 
Eintritts in den Gemeinderat aus dem Sparkassenausschuß aus.
	        
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