Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

50 (Satzung der Sparkasse Triptis.) 
Der Gemeinderat hat alsbald für den Ausscheidenden auf den Rest der Wahlperiode eine 
Ersatzwahl vorzunehmen. 
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses sind 
die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende 
Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderate 
festzusetzende Besoldung. Die Funktionen werden durch eine vom Gemeinderate zu genehmigende 
Geschäftsordnung geregelt. 
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Alle Darlehensgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei 
dem Vorstand anzubringen, ihm liegt die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, die Leitung 
der Verwaltungsausschußsitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie die Beaufsichtigung der 
laufenden Geschäfte ob. 
9 19. 
Der Bürgermeister als Sparkassenvorstand hat im beständigen Auftrag des Verwaltungs- 
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu 
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden den 
gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden 
Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchenfalls er einen bezgl. Vermerk unter 
die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin erst die Auszahlung erfolgen darf. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden durch 
einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühewaltung 
zu bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken bezgl. zu bescheinigen. 
8 20. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von 
mindestens 3 Ausschußmitgliedern notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkassen- 
vorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstande steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent- 
scheidung zu verweisen. 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital- oder Zinseneinziehung, so hat 
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
g 21. 
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
zuzuziehen; doch steht diesem ein Stimmrecht nicht zu.
	        
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