(Landeskreditkasse.) 69
§ 25c.
Die Gewährung der Darlehen erfolgt nur auf Antrag der Thüringischen
Landesversicherungsanstalt und nur insoweit, als diese der Landeskreditkasse die zu
den Darlehen erforderlichen Mittel vorschießt.
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Die Landeskreditkasse leiht die Darlehen zu dem Zinssatze aus, den sie für
die ihr vorgeschossenen Mittel an die Thüringische Landesversicherungsanstalt zu
zahlen hat.
§ 25e.
Dem Darlehnsschuldner steht das Recht zu, den jeweiligen Rest eines Dar-
lehns ganz oder teilweise unter Einhaltung einer einvierteljährlichen Kündigungsfrist
zur Rückzahlung zu kündigen.
8 26t.
Im übrigen finden auf die Gewährung der Darlehen die Vorschriften des
Gesetzes vom 16. September 1897 mit Ausnahme des § 10 sowie die in jedem
einzelnen Falle zu stellenden besonderen Bedingungen Anwendung.
Die Landeskreditkasse kann nach Vereinbarung mit der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt Darlehen bis zu Dreiviertel des Wertes des verpfändeten Grund-
stückes (§ 25b) gewähren.
Außerdem ist die Landeskreditkasse verpflichtet, die gewährten Darlehen nach
vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung zurückzuziehen, wenn die Landes-
versicherungsanstalt dies beansprucht.
Artikel III.
Hinter § 35 wird folgende Bestimmung eingeschaltet:
§ 35a.
Die zur Gewährung der Darlehen (§§ 25 a bis 25 fj) erforderlichen Mittel
werden bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt aufgenommen. Ihre Ver-
zinsung findet nach Maßgabe besonderer Vereinbarung zwischen der Landeskredit-
kasse und der Thüringischen Landesversicherungsanstalt statt. Die Rückgewähr
erfolgt in der Weise, daß am Schlusse eines jeden Kalenderjahres die auf die
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