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Darlehen zurückgezahlten Beträge an die Thüringische Landesversicherungsanstalt
abgeführt werden.
Artikel IV.
Dieser Gesetzesnachtrag tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung beauftragt.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 19. März 1913.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 38.) Fünfter Nachtrag zum Gesetz vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen im
Großherzogtum Sachsen. Vom 19. März 1913.
Wit
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Die §§ 69 und 70 des Gesetzes über das Volksschulwesen im Großherzogtum
Sachsen vom 24. Juni 1874 erhalten folgende Fassung:
§ 69.
In der Regel hat jede Schulgemeinde eine Fortbildungsschule zu unterhalten.