78 (Zuwachssteuergesetz.)
9. beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zu-
sammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Ge-
staltung von Bauflächen (Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten an
Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behöäörde be-
ruhen oder von einer solchen als zweckdienlich anerkannt werden;
10. beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und
bei der Vereinigung von zwei oder mehreren Bergwerken zum Zwecke der
besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern der Austausch oder die Ver-
einigung nicht zum Zwecke der Steuerersparung erfolgt;
11. bei entgeltlicher Veräußerung von Grundbesitz an die Gemeinde zu Straßen-
bauzwecken;
12. bei Veränderungen, die nur zur Berichtigung des Grundbuchs oder des
Katasters erfolgen.
Zu den Miterben im Sinne von Nummer 4 und 8 wird der überlebende
Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein-
schaftliches Vermögen zu teilen hat.
V. Begriff des Wertzuwachses.
l1l.
Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied, der sich bei den ein-
zelnen steuerpflichtigen Rechtsgeschäften (§§ 6—8) einschließlich der Hinzu= und
Abrechnungen zwischen dem Erwerbs= und dem Veräußerungspreis ergibt.
Tritt beim Erwerb oder bei der Veräußerung an die Stelle des Preises der
Wert, so ist dieser statt des Preises maßgebend.
Wert im Sinne dieses Gesetzes ist der gemeine Wert.
12.
Beruht der Erwerb eines Grundstücks auf einem nach § 10 steuerfreien
Rechtsvorgang, so ist bei der Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise des
letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgangs auszugehen.
8 13.
Liegt der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als 20 Jahre vor dem
Eintritt der Steuerpflicht, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, den das