Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

38 (Azetylenverordnung.) 
Erforderlichenfalls (insbesondere bei getrennt vom Entwickler aufgestelltem Gas- 
behälter) ist der Apparat außer mit einer Reinigungsanlage noch mit einem Wäscher 
zu versehen. Dieser kann zugleich als Wasserabschluß zwischen Entwickler und 
Gasbehälter ausgebildet sein. Er muß Vorrichtungen erhalten, die das Nachfüllen 
von Wasser während des Betriebs ermöglichen und einen zu hohen Flüssigkeitsstand 
vermeiden lassen. 
Azetylenanlagen für eine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas 
müssen mindestens mit einem besonderen Wäscher und zwei umschaltbaren Reinigungs- 
anlagen versehen werden. 
12. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden Produkte 
erzeugen, welche die Metalle des Apparats oder der Leitung angreifen. Sie muß 
in den Reinigern in solcher Weise untergebracht werden, daß eine zerstbrende Ein- 
wirkung auf die metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in 
Verbindung mit Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können. 
D. Wasservorlage. 
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder dergleichen 
ist an jeder Gebrauchsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erforderlich, welche 
das Zurücktreten von Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage wirksam ver- 
hindert und einen etwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht. 
E. Rohrleitungen. 
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen 
Verhältnis zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genügendes 
Gefälle zu geben, so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wird; an allen 
tiefften Punkten müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. 
Als Material für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet werden. Gummischläuche 
sind nur zur Verbindung mit beweglichen Lampen, Kochapparaten, Schweißpistolen usw., 
bei Anlagen zur Beleuchtung von Schaubuden, Karussells u. dergl. zum Anschluß 
des Apparats an die festverlegte Gasleitung und in den Fällen der §§ 12 und 14 
der Verordnung zum Anschluß an Sicherheitsrohre zulässig. Die Schläuche müssen 
durch Drahtwicklung oder auf ähnliche Weise verstärkt und durch Hähne in den 
festen Leitungen absperrbar sein. Für technische Zwecke bedürfen die Schläuche 
keiner Drahtumwicklung. Zum Schutze gegen Abgleiten der Schlauchenden sind 
diese auf den Rohrstutzen durch geeignete Befestigungsmittel zu sichern. Für
	        
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