(Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 137
werden zu 30 Tagen gerechnet. Bruchteile von Pfennigen werden nicht berücksichtigt. Jede
Anderung des Zinsfußes ist 4 Wochen vor ihrem Inkrasttreten öffentlich bekannt zu
machen (8 34).
Bei ausbedungenen besonderen Kündigungsfristen können nach Maßgabe allgemeiner vom
Verwaltungsrat gegebener Richtlinien besondere Abmachungen wegen der Verzinsung getroffen
werden.
Am Schlusse des Geschäftsjahrs werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und vom
Beginn des neuen Geschäftsjahrs ab mitverzinst.
Gekündigte Einlagen (5 17) werden nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzinst;
der Verwaltungsrat kann jedoch in besonderen Fällen eine weitere Verzinsung zulassen.
5 17.
Ründigung der Einlagen.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 500 Mark kann für jedes Sparbuch
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch inner-
halb eines Zeitraums von zwei Wochen nur einmal.
Bei Rückzahluug über 500 Mark muß in der Regel gekündigt werden und zwar bei
Beträgen bis zu
1000 Mark einen Monat,
3000 Mark zwei Monate,
darüber hinaus drei Monate vorher.
Zwischen dem Kündigungs= und dem Rückzahlungstage können Abhebungen nicht statt-
finden. Bei Kündigungen ist das Sparbuch vorzulegen und in ihm die Kündigung einzutragen.
Wenn es der Kassenbestand erlanbt, können Einlagen auf Antrag auch ohne verherige Kündi-
gung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist nach näherer Vereinbarung zurückgezahlt werden.
Unter besonderen Umständen kann der Sparkassenvorsteher mit Genehmigung des Ver-
waltungsrats für alle Rückzahlungen bis zu 500 Mark eine 14 tägige, bis zu 1000 Mark
eine 3 monatige, für säntliche größere Rückzahlungen eine 6 monatige Kündigungsfrist zeitweise
mit der Maßgabe vorschreiben, daß, wer einen Betrag gekündigt hat, erst nach Verlauf von
einem Monat zu neuer Kündigung berechtigt ist.
Der Sparkassenvorsteher ist ebenfalls berechtigt, Einlagen unter denselben Bedingungen
zu kündigen. Ist die schriftliche Benachrichtigung an den Einleger unmöglich, so erfolgt auf
dessen Kosten die Kündigung durch wenigstens zweimalige öffentliche Bekanntmachung in
mindestens zweiwöchentlichen Zwischenräumen (8 34). Die Kündigungsfrist läuft vom Tage
der zweiten Bekanntmachung ab.
§ 18.
Gintragungen in die Sparbücher.
Jeder Einleger erhält bei der ersten Einzahlung ein auf einen Namen lautendes, von
zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats vollzogenes sowie mit dem Sparkassensiegel und der
Nummer des für ihn angelegten Kontos versehenes Sparbuch.