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Die Ersatzmänner treten bezüglich der Amtsdauer an die Stelle der ausge-
tretenen Mitglieder.
S. 33.
Die Namen der Direktionsmitglieder sind durch die Gesellschaftsblätter bekannt
zu machen. Jedes Mitglied der Direktion hat während seiner Amtsdauer Aktien
im Nominalbetrage von 5000 Thalern bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen.
Die Legitimation der von der General-Versammlung gewählten Mitglieder der
Direktion geschieht durch Auszug aus den Protokollen der General-Versammlung, die-
jenige des Präsidenten und der übrigen Beamten der Direktion durch Auszüge aus
den Direktionsprotokollen. Die von der Direktion kooptirten und als Ersatzmänner
berufenen Mitglieder legitimiren sich ebenfalls durch Auszug aus den Direktions-
Protokollen.
§. 34.
Die Direktion erwählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-
vertreter desselben. Sie versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden.
Wenn zwei Mitglieder der Direktion die Abhaltung einer Sitzung beantragen,
so hat der Vorsitzende eine solche binnen 14 Tagen einzuberufen.
Jedes Mitglied kann seine Stimmführung einem anderen schriftlich übertragen;
jedoch kann kein Mitglied mehr als zwei Stimmen führen.
Die Direktion ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend oder vertreten sind; sie beschließt mit absoluter Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
g. 35.
Die Direktion führt die obere Leitung aller Angelegenheiten der Gesellschaft.
Derselben liegt namentlich ob:
1) Die Ernennung der ständigen Direktoren und der Vertragsabschluß mit
denselben, sowie die Ertheilung der Instruktion an die letzteren, und die
Beschlußfassung über die von ihnen eingebrachten Anträge;
2) die Prüfung der Jahresbilanz und die Unterbreitung derselben an den Auf-
sichtsrath;
3) die Berufung der General-Versammlungen und die Leitung derselben durch
eines seiner Mitglieder;