Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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4) die Bestimmung über die Ausschreibung der Einzahlungen auf die Aktien; 
5) die Anordnung aller derjenigen Maßnahmen, welche sie im Interesse der 
Gesellschaft für erforderlich oder ersprießlich hält. 
§. 36. 
Die Direktion führt die Firma der Gesellschaft. Zu einer gültigen Erklärung 
sind die Unterschriften zweier Direktorial-Mitglieder erforderlich. Die eine dieser 
Unterschriften wird der Vorsitzende der Direktion, in dessen Verhinderung der 
Stellvertreter desselben und in dessen Verhinderung ein anderes hierzu zu beauf- 
tragendes Mitglied der Direktion leisten. 
F. 37. 
Die Erlasse und Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Vor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter und einem anderen Mitgliede unterzeichnet. 
S. 38. 6 
Der Aussichtsrath besteht aus fünf Mitgliedern, welche die ordentliche General- 
Versammlung für die Dauer eines Jahres erwählt. 
Dieselben sind immer wieder wählbar. 
Der Aufsichtsrath übt die ihm vom Gesetze eingeräumten Befugnisse aus und 
beschließt nach Stimmenmehrheit; er prüft die Bilanze nach ihren gesetzlichen und 
kaufmännischen Grundlagen und berichtet darüber an die General--Versammlung. 
§. 39. 
Die Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes erhalten die bei Aus- 
übung ihrer Funktion entstehenden baaren Auslagen, beziehungsweise Reisekosten zu 
Lasten des Unternehmens vergütet. 
Tit. VI. 
Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate. 
§. 40. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden außer durch die bestehen- 
den und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die Allerhöchsten Kon- 
zessions-Urkunden und die bei deren Ertheilung gestellten Bedingungen bestimmt.