Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachscn= Weimar-Eisenac
21. Jannar 1873.
Nummer 1. Weimar.
li] Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Da die durch den Nachtrag vom 24. Juni 1872 zu dem Statut der allge-
meinen Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen
im Großherzogthum vom 20. Dezember 1854 unter II. zu Unterstützungen an
unverheirathete Töchter verstorbener Mitglieder der Anstalt aus den Einkünften der
letzteren bestimmte Summe bis zu fünfhundert Thaler jährlich sich als unzulänglich
für das Bedürfniß herausgestellt hat, zugleich aber durch die Einkünfte der Anstalt
ausreichende Mittel dazu geboten sind: so verordnen Wir auf Antrag des durch
§. 23 des Statuts eingesetzten Ausschusses, nach Anhörung des Großherzoglichen
Kirchenraths als fernerweiten
Nach trag
zu diesem Statut Folgendes:
Unser Staats-Ministerium, Departement des Kultus, ist ermächtigt, zu
den nach Maßgabe des erwähnten Nachtrags vom 24. Juni 1872 zu ge-
währenden Unterstützungen aus den Einkünften der Anstalt vom 1. Oktober
d. J. ab jährlich bis zu Eintausend Thaler Gesammtbetrag zu verwenden.
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