Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Blatt 
Großherzogihun 
Sachscn= Weimar-Eisenac 
21. Jannar 1873. 
  
Nummer 1. Weimar. 
  
li] Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
*)⅞ 
Da die durch den Nachtrag vom 24. Juni 1872 zu dem Statut der allge- 
meinen Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen 
im Großherzogthum vom 20. Dezember 1854 unter II. zu Unterstützungen an 
unverheirathete Töchter verstorbener Mitglieder der Anstalt aus den Einkünften der 
letzteren bestimmte Summe bis zu fünfhundert Thaler jährlich sich als unzulänglich 
für das Bedürfniß herausgestellt hat, zugleich aber durch die Einkünfte der Anstalt 
ausreichende Mittel dazu geboten sind: so verordnen Wir auf Antrag des durch 
§. 23 des Statuts eingesetzten Ausschusses, nach Anhörung des Großherzoglichen 
Kirchenraths als fernerweiten 
Nach trag 
zu diesem Statut Folgendes: 
Unser Staats-Ministerium, Departement des Kultus, ist ermächtigt, zu 
den nach Maßgabe des erwähnten Nachtrags vom 24. Juni 1872 zu ge- 
währenden Unterstützungen aus den Einkünften der Anstalt vom 1. Oktober 
d. J. ab jährlich bis zu Eintausend Thaler Gesammtbetrag zu verwenden. 
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