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geschieht auf Kosten der Großherzoglich Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen
Regierung.
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Gefängnißsträflinge aus dem Groß-
herzogthum Sachsen und dem Fürstenthum Reuß auf Grund einer schriftlichen Auf-
nahme-Legitimation Seiten des Beamten oder der Behörde, welchem oder welcher
nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung die Strafvollstreckung obliegt.
Artikel 5.
Die Grundsäze, betreffend:
a) das Strafsystem,
b) die Dienstvorschriften für den Direktor und die Aufseher,
c) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge,
d) die Hausordnung,
e) den den Sträflingen zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewäh-
renden Fleiß-Prämien
werden zwischen den Regierungen besonders vereinbart, so daß eine Aenderung in
denselben allseitige Zustimmung erfordert.
Der Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regierung wird die
Befugniß eingeräumt, durch abzuordnende Kommissarien von der Anstaltsverwaltung
Kenntniß zu nehmen; den letzteren steht jedoch eine unmittelbare Einmischung in die
Anstaltsverwaltung nicht zu
Artikel 6.
Bei Wiederbesetzung der Stelle des Direktors der Anstalt erfolgt dessen Wahl
im Wege der Verständigung unter den kontrahirenden Regierungen eventuell nach
Stimmenmehrheit, wobei jedoch die getroffene Wahl der Zustimmung der Coburg-
Gothaischen Regierung bedarf.
Sobald der Vertrag in Kraft tritt, werden von der Regierung des Groß-
herzogthums Sachsen-Weimar drei Personen und von der Regierung des Fürsten-
thums Reuß eine Person zu Aufsehern vorgeschlagen und auf Grund dieses Vor-
schlags von der Coburg-Gothaischen Regierung angestellt. Wird die Stelle eines
dieser Aufseher vakant, so wird dieselbe jedesmal wieder auf Vorschlag der betref-
fenden Regierung besetzt.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf den Vorschlag von
Sachsen-Weimar und von Reuß angestellten Aufseher aus dem Coburg-Gothaischen
Staatsdienste aus und in den Großherzoglich Sächsischen, bezüglich Reußischen über.