Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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geschieht auf Kosten der Großherzoglich Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen 
Regierung. 
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Gefängnißsträflinge aus dem Groß- 
herzogthum Sachsen und dem Fürstenthum Reuß auf Grund einer schriftlichen Auf- 
nahme-Legitimation Seiten des Beamten oder der Behörde, welchem oder welcher 
nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung die Strafvollstreckung obliegt. 
Artikel 5. 
Die Grundsäze, betreffend: 
a) das Strafsystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Direktor und die Aufseher, 
c) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge, 
d) die Hausordnung, 
e) den den Sträflingen zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewäh- 
renden Fleiß-Prämien 
werden zwischen den Regierungen besonders vereinbart, so daß eine Aenderung in 
denselben allseitige Zustimmung erfordert. 
Der Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regierung wird die 
Befugniß eingeräumt, durch abzuordnende Kommissarien von der Anstaltsverwaltung 
Kenntniß zu nehmen; den letzteren steht jedoch eine unmittelbare Einmischung in die 
Anstaltsverwaltung nicht zu 
Artikel 6. 
Bei Wiederbesetzung der Stelle des Direktors der Anstalt erfolgt dessen Wahl 
im Wege der Verständigung unter den kontrahirenden Regierungen eventuell nach 
Stimmenmehrheit, wobei jedoch die getroffene Wahl der Zustimmung der Coburg- 
Gothaischen Regierung bedarf. 
Sobald der Vertrag in Kraft tritt, werden von der Regierung des Groß- 
herzogthums Sachsen-Weimar drei Personen und von der Regierung des Fürsten- 
thums Reuß eine Person zu Aufsehern vorgeschlagen und auf Grund dieses Vor- 
schlags von der Coburg-Gothaischen Regierung angestellt. Wird die Stelle eines 
dieser Aufseher vakant, so wird dieselbe jedesmal wieder auf Vorschlag der betref- 
fenden Regierung besetzt. 
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf den Vorschlag von 
Sachsen-Weimar und von Reuß angestellten Aufseher aus dem Coburg-Gothaischen 
Staatsdienste aus und in den Großherzoglich Sächsischen, bezüglich Reußischen über.
	        
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