Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Verpflichtung eingehen, in der Regel alle diejenigen Personen, welche auf Anord- 
nung ihrer Landespolizeibehörden in ein Arbeitshaus untergebracht werden sollen, 
in die Korrektionsanstalt zu Eisenach einliefern zu lassen. 
Soll in einzelnen Fällen die Unterbringung in einer andern Anstalt stattfin- 
den, so wird solches der Großherzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt werden. 
Artikel 2. 
Sobald sich herausgestellt, daß die gegenwärtig vorhandenen Räumlichkeiten 
in der Korrektionsanstalt zu Eisenach dauernd unzureichend sind, ist die Großher- 
zoglich Sächsische Regierung zur Herstellung eines entsprechenden Erweiterungsbaues 
unter der Voraussetzung verpflichtet, daß dann für die Mitbenutzung dieses Erwei- 
terungsbaues Seitens des Herzogthums Sachsen -Coburg- Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß jüngerer Linie ein weiterer Vertrag nach den für die Mitbenutzung 
des Zuchthauses zu Gräfentonna angenommenen Grundsätzen abgeschlossen wird. 
Artilel 3. 
Der 25 jährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen wird, beginnt 
für die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung vier Wochen nach erfolgter 
allseitiger Ratifikation des Vertrags, für die Fürstlich Reußische Regierung späte- 
stens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. 
Artikel 4. 
Die Aufnahme der Korrigenden in die Korrektions-Anstalt erfolgt auf Grund 
einer schriftlichen Aufnahme-Legitimation, welche von der die Einlieferung verfügen- 
den Landespolizeibehörde auszustellen ist. 
Die Ueberführung der Korrigenden des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha. 
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, welche sich zu dem in Art. 3 gedachten 
Zeitpunkte bereits als solche in einer Anstalt befinden, wird im Verwaltungswege 
geordnet und geschieht auf Kosten der betreffenden Regierung der genannten Staaten. 
Artikel 5. 
Die Grundsätze, betreffend: 
a) das Korrektionssystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Inspektor und die Aufseher, 
IDC) die Verhaltungsvorschriften für die Korrigenden, 
d) die Hausordnung, 
e) den den Korrigenden zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden 
Fleiß-Prämien,
	        
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