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Armeekorps vom 6. November v. J. diese Bestimmung auch auf die mit Urlaubspaß
versehenen Rekruten, als zur Kategorie der Militärpersonen des Beurlaubten-
Standes gehörig, Anwendung findet.
Hiernach treten an Stelle der Anfuge zu der Ministerial-Bekanntmachung vom
30. August 1871 die in nachstehender Zusammenstellung enthaltenen Bestimmungen.
Weimar am 7. Januar 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großberzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Nachtrag .
zu der Ministerial-Bekanntmachung vom
30. August 1871, die Aufgebote und
Trauungen von Militärpersonen
betreffend.
Zusammenstellung
der im Königreich Preußen geltenden Bestimmungen über den bei Verheirathungen
der Militärpersonen erforderlichen Consens.
I. des Consenses zur Verheirathung bedürfen
1) alle Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres und der Landwehr-
stämme vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, auch wenn sie auf bestimmte
Zeit von ihrem Truppentheil beurlaubt sind,
2) die Offiziere des stehenden Heeres,
3) die Militärbeamten.
Der Consens wird ertheilt
zu 1. von dem Regiments= resp. Landwehr-Bezirks-Kommandeur und bei
Truppentheilen, welche, wie z. B. die Train-Bataillone, nicht im Regimentsver-
bande stehen, von dem vorgesetzten Befehlshaber,
zu 2. von Seiner Majestät dem König,
zu 3. von dem betreffenden Verwaltungs-Chef.
II. des Consenses bedarf es nicht bei Verheirathung
1) der Reservisten und Wehrmänner,
2) der auf unbestimmte Zeit von ihrem Truppentheil Beurlaubten (der
sogenannten Königsurlauber, oder der zur Disposition des Regiments Beurlaubten),
3) der Rekruten, d. h. der nach ihrer Aushebung bis zu ihrer definitiven
Einstellung in die Heimath beurlaubten Militärpflichtigen,