Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Schorusteine gegenüber den nachbarlichen Feuster- und Thür-Oeffnungen. 
25) Bei Anlage oder Erhöhung von Schornsteinen in geringerer Entfernung 
als 3,5 Meter (12,4 Fuß) von einer Thür= oder Fenster-Oeffnung benachbarter 
Gebäude muß die Höhe dieser Schornsteine den Sturz jener Oeffnungen mindestens 
um 84,6 Centimeter (3 Fuß) überragen. 
Leistungsfähigkeit der Schornsteine. 
26) In einen Schornstein von 14 Centimeter (5,96 Zoll) Weite dürfen 3 
Rauchröhren gewöhnlicher Ofenfeuerungen und bei zunehmender Weite des Schorn- 
steins eine diesem Verhältniß entsprechende größere Anzahl von Rauchröhren geleitet 
werden. Die Einführung der Rauchröhren von Oefen aus verschiedenen Stock- 
werken ist möglichst zu vermeiden. Eine Kochofen= oder Waschkessel-Feuerung ist 
in dieser Beziehung der Feuerung von 3 gewöhrlichen Heizöfen gleich zu setzen. 
Schornsteine für Kochheerde mit offener Feuerung müssen besteigbar sein. 
Reinigungsöffnungen der Schornsteine. 
27) Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einstei- 
geöffnung dürfen in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen 
Wänden nicht angebracht werden. Jeder nicht besteigbare Schornstein muß zu seiner 
Reinigung unten, wo er anfängt, sowie 5 Decimeter (1,77 Fuß) über jeder Haupt- 
biegung, welche weniger als 600 gegen den Horizont geneigt ist, und in der Entfer- 
nung von 1 Meter (3,55 Fuß) unterhalb des Daches mit einer Oeffnung von der 
Größe der Röhrenweite versehen werden. Diese Oeffnungen sind mit eisernen, 
in gefalzten eisernen Rahmen genau schließenden Thüren zu versehen. Ist ein 
Fußboden oder sonstiges Holzwerk unterhalb der Oeffnung nur 1 Meter (3,55 Fuß) 
oder weniger von derselben entfernt, so ist Bedeckung desselben auf mindestens 0,56 
Meter (2 Fuß) im Gevierten mit Blech oder Gypsestrich erforderlich. 
Ist unterhalb des Daches der erforderliche Raum zur Anbringung von Rei- 
nigungsöffnungen für nicht besteigbare Schornsteine nicht vorhanden, so müssen in 
der Nähe derselben im Dache leicht zugängliche Aussteigöffnungen angebracht werden, 
durch welche man zur Ausmündung des Schornsteins von Außen gelangt, um von 
da aus die Reinigungsbürste anwenden zu können. 
Schornsteinaufsätze. 
28) Die Anwendung von Kappen-, Mantel= oder Thonaufsätzen oder son- 
stiger Schutzvorrichtungen ist nur gestattet, soweit die ordnungsmäßige Reinigung 
dadurch nicht behindert wird. 
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