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Höhe der Wohnränme.
2) Alle zum täglichen Aufenthalt von Menschen bestimmten Wohnräume
müssen in neuen Gebäuden wenigstens 2,5 Meter (8,87 Fuß) und, wenn solche in
vorhandenen Gebäuden neu eingerichtet werden, wenigstens 2,25 Meter (7,98 Fuß)
lichte Höhe erhalten. ·
Kellerwohnungen.
3) Keller dürfen nur dann zu Wohnungen eingerichtet werden, wenn der Fuß-
boden mindestens 28 Centimeter (1 Fuß) über dem höchsten Wasserstande, deren
Decke aber wenigstens 1 Meter (3,55 Fuß) über dem Niveau der Straße liegen.
Der Sturz des Fensters muß 56 Centimeter (2 Fuß) über dem Niveau der
Straße liegen. Auch müssen die Mauern und Fußböden solcher Wohnungen gegen
das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt werden.
Wohnungen in neuen Häusern oder Stockwerken.
4) Wohnungen in neuen Häusern oder in neuerbauten Stockwerken dürfen
erst nach Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen werden;
wird eine frühere wohnliche Benutzung der Wohnräume beaksichtigt, so ist die Er-
laubniß der Ortspolizeibehörde dazu nachzusuchen, welche nach Umständen die Frist
bis auf 4 Monate und bei Wohnungen in neuerbauten Stockwerken bis auf 3
Monate ermäßigen kann.
Anlegung von Abtritten, Senk= und Kothgruben.
5) Abtritträume in Gebäuden sind womöglich an eine Umfassung derselben zu
legen und mit ins Freie führenden Fenstern zu versehen, die Abtritte selbst aber
sind so zu construiren, daß der Abfall unmittelbar, ohne das Mauerwerk des Ge-
bäudes zu berühren, in die Grube oder in ein zur Abfuhr bestimmtes Gefäß ge-
langt. Die von den Abtritten in die Grube oder nach den Gefäßen führenden
Schloten sind wasserdicht herzustellen und von den gemeinschaftlichen Wänden und
Mauern 28 Centimeter (12 Zoll) entfernt zu halten.
Bei allen geschlossenen Abtrittsgruben der Wohn= und überhaupt zum Aufent-
halt von Menschen bestimmten Gebäude sind geeignete Vorrichtungen anzubringen,
um die aus den. Gruben sich entwickelnden Gase gehörig abzuleiten, auch müssen
diese Gruben sowohl im Boden als in den Wänden möglichst wasserdicht aus-
geführt, dicht überdeckt und von der nachbarlichen Grenze mindestens 1 Meter
(3,56 Fuß), von den Außenlinien ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt angelegt
werden.
1873. 30