Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Räucherkammern.

40)  Räucherkammern  sind  in  den  oberen  Stockwerken  und  in  den  Dachräumen
jederzeit  an  die  Schornsteine  zu  stellen,  durch  welche  die  Rauchleitung  erfolgt.
Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Steinen  oder  gebrannten  Backsteinen,  insbesondere
  von  hohlen  Backsteinen,  und  zwar  in  dem  Fußboden  und  den  Umfassungen
mindestens  12  Centimeter  (5,1  Zoll)  stark  und  in  deren  Decken  mindestens  10  Centimeter
  (4,26  Zoll)  stark  in  gutem  Verbande  herzustellen  und  im  Innern  und
Aeußern  abzutünchen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerk  56  Centimeter  (2  Fuß)  entfernt
bleiben,  oder  es  ist  das  letztere  bis  auf  diesen  Alstand  feuersicher  zu  verwahren.
Die  eisernen,  oder  auf  der  inneren  Seite  mit  Blech  beschlagenen  hölzernen  Thüren
dürfen  hölzerne  Zargen  nicht  erhalten.  Die  Rauchableitungsöffnungen  sind  mit  dicht
schließenden  eisernen  Klappen  oder  Schiebern  zu  versehen.

Die  Fleischstangen  und  Haken  müssen  von  Eisen  sein  und  dürfen  der  Rauchfangöffnung
  nicht  zu  nahe  gelegt  werden.

Backöfen.

41)  Backöfen  dürfen  in  ungewölbten  Räumen  nur  in  folgender  oder  in  einer
gleich  sicheren  Weise  eingebaut  werden:

a)  Die  Haube  oder  das  Backofengewölbe  ist  von  gebrannten  Ziegeln  mindestens

12  Centimeter  (5,1  Zoll)  stark  herzustellen  und  darf  nur  auf  gemauertem
Fundamente  innerhalb  eines  mit  massiven  Mauern  unschlossenen  Raumes
errichtet  werden.
Die  Feuerzüge  zur  Leitung  der  erhitzten  Luft  nach  dem  Schornstein  sind
nur  in  gemauerten  oder  in  anderen  Röhren  aus  feuersicherem  Material,
welche  7  Centimeter  (3  Zoll)  hoch  mit  Sandlehm  oder  mit  anderem  feuerbeständigen
  Material  überfüllt,  auch  darüber  ebenso  stark  mit  gebrannten
Ziegeln  oder  Steinplatten  abgedeckt  werden  müssen,  gestattet.

Die  Fugen  sind  mit  Mörtel  zu  überstreichen.  Von  dieser  Abdeckung
muß  die  Decke  des  umgebenden  Raumes  mindestens  1  Meter  (3,55  Fuß)
abstehen  und  außerdem  ausgewellert  mit  Kalk=  oder  Lehmmörtel  überputzt
  werden.

Die  Mundlöcher,  Leuchtlöcher,  Zugröhren  rc.  sind  mit  eisernen  Thüren,
steinernen  oder  irdenen  Stürzen,  Kapseln  oder  Vorschiebern  zu  versehen.

Ausgebaute  Backöfen  sind  sattel-  oder  pultförmig  mit  leichtem  Mauerwerke
  oder  Lehm  abzugleichen  und  haben  darüber  eine  Abdeckung  von  Stein
oder  Ziegeln  in  Kalk  ohne  alles  Holzwerk  zu  erhalten.

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