Metadata : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

206  Das  Verwaltungsrecht.  8  111

Kap.  UlI.  Die  Landgemeindeverfassungen?).

§  111.  Geschichtliche  Entwicklung  der  Landgemeindeverfassungen
in  den  östlichen  Provinzen,  Schleswig-Holstein,  Hessen-Nassan
und  Hohenzollern.]1)

Die  Gemeindeverhältnisse  des  flachen  Landes  der  östlichen
Provinzen  und  zum  Teil  auch  Schleswig-Holsteins  haben  die
politische  und  soziale  Grundlage  ihrer  heutigen  Gestaltung  zur
Zeit  der  deutschen  Kolonisation  der  rechtselbischen  Landesteile  im
13.  Jahrhundert  gewonnen.  Im  Gegensatze  zu  der  gleichmäßigeren
Besitzschichtung  des  westlichen  Deutschlands  wurde  hier  aus  militärischen
  Rücksichten  neben  den  bäuerlichen  Gemeinden  ein  starker,
aus  dem  Gemeindeverbande  ausgeschlossener  Großgrundbesitz  geschaffen.
  Das  militärische  Gefolge  des  Landesherren  erhielt  größere
Güter  zu  Lehen  gegen  die  Verpflichtung  zum  ritterlichen  Kriegsdienste,
  zu  dessen  Leistung  eben  nur  die  Besitzer  einer  größeren
Gütermasse  imstande  waren.  Diese  Rittergüter  und  ihre  Eigentümer
  standen  nicht  unter  dem  Vorsteher  der  Landgemeinde,  dem
Schulzen,  sondern  unmittelbar  unter  dem  landesherrlichen  Vogte,
der  über  sie  die  Gerichtsbarkeit  und  alle  sonstigen  landesherrlichen
Rechte  ausübte.  Die  Rittergutsbesitzer  selbst  besaßen  weder  über
ihre  eigenen  Güter  noch  über  die  benachbarten  Landgemeinden  irgend
welche  staatlichen  Hoheitsrechte.

 

*)  Vgl.  die  Literaturangaben  zu  Kap.  II,  außerdem  T.  A.  Geiseler,
  Das  ländliche  Kommunalwesen  in  den  sechs  östlichen  Provinzen
des  preußischen  Staates,  Berlin  1864;  E.  v.  Moeller,  Landgemeinden
  und  Gutsherrschaften  nach  preußischem  Rechte,  Breslau  1866;
E.  Meier,  Verwaltungsrecht  in  v.  Holtzendorffs  Enchklopädie;  v.
Stengel,  Die  Organisation  der  preußischen  Verwaltung,  Leipzig  1884;
Schön,  Recht  der  Kommunalverbände,  S.  162  f;  v.  Brauchitsch,
Verwaltungsgesetze,  herausgegeben  von  Studt  und  Braunbehrens,
Bd.  3  und  in  den  Ergänzungsbänden;  Kommentare  zur  Landgemeindeordnung
  von  Hahn,  Berlin  1891;  Freytag,  Vreslau  1892,  Keil,
Freiburg  i.  B.  und  Leipzig  1896;  Genzmer,  4.  Aufl.,  Berlin  1911.

1)  Vgl.  Bornhak,  Preußische  Staats-  und  Rechtsgeschichte  S.  ö  ff.,
346  ff.;  E.  Meier,  Die  Reform  der  Verwaltungsorganisation  unter
Stein  und  Hardenberg,  S.  120,  sowie  die  bei  den  beiden  angeführte
weitere  Literatur.