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es nicht durch Krankheit oder andere außerordentliche und
dringende Verhinderungen vom Erscheinen abgehalten wird,
und ist der Kammer wegen eines willkürlichen Außenbleibens
verantwortlich.
Die Sitzung kann nicht eher beginnen, als bis wenigstens
versammelt sind, und das Daseyn eben so vieler Mitglieder
ist zur Fassung eines Beschlusses nothwendig, welcher
nach der Stimmenmehrheit erfolgt.
ad §. 89. und 90.
der Zusatz:
Bei der Eröffnung eines jeden Landtags werden in einer
Plenar-Versammlung beider Kammern alle Propositionen,
welche vom Könige ausgehen, und den Landständen für diesesmal
vorgelegt werden sollen, durch den landesherrlichen Commissarius
bekannt gemacht, und für jede derselben in gedrängter
Kürze die Hauptansicht entwickelt, von welcher die
Regierung dabei ausgegangen ist.
Wöchentlich wird wenigstens eine Plenar-Versammlung
gehalten, in welcher diejenigen aus der Mitte der Stände,
welche Vorträge über einen oder mehrere Gegenstände zu
halten gedenken, die Rednerbühne betreten, welche ebenfalls
den landesherrlichen Commissarien offen steht.
Die nähern Bestimmungen über die für diese Plenar=Sitzungen
festzusetzenden Grenzen, im Betreff der zulässigen
Zahl der Redner, der Ordnung der Rede und sonst, enthält
die Landtags-Ordnung.
ad §. 102. und 103.
letztern §. wegzunehmen und ersterm nach den Worten „mit Ausnahme“
einzuschalten:
ingleichen die zur Ausführung der vom Bundestage gefaßten
Beschlüsse nöthigen Verfügungen.