Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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es  nicht  durch  Krankheit  oder  andere  außerordentliche  und
dringende  Verhinderungen  vom  Erscheinen  abgehalten  wird,
und  ist  der  Kammer  wegen  eines  willkürlichen  Außenbleibens
verantwortlich.

Die  Sitzung  kann  nicht  eher  beginnen,  als  bis  wenigstens
versammelt  sind,  und  das  Daseyn  eben  so  vieler  Mitglieder
  ist  zur  Fassung  eines  Beschlusses  nothwendig,  welcher
nach  der  Stimmenmehrheit  erfolgt.

ad  §.  89.  und  90.
der  Zusatz:

Bei  der  Eröffnung  eines  jeden  Landtags  werden  in  einer
Plenar-Versammlung  beider  Kammern  alle  Propositionen,
welche  vom  Könige  ausgehen,  und  den  Landständen  für  diesesmal
  vorgelegt  werden  sollen,  durch  den  landesherrlichen  Commissarius
  bekannt  gemacht,  und  für  jede  derselben  in  gedrängter
  Kürze  die  Hauptansicht  entwickelt,  von  welcher  die
Regierung  dabei  ausgegangen  ist.

Wöchentlich  wird  wenigstens  eine  Plenar-Versammlung
gehalten,  in  welcher  diejenigen  aus  der  Mitte  der  Stände,
welche  Vorträge  über  einen  oder  mehrere  Gegenstände  zu
halten  gedenken,  die  Rednerbühne  betreten,  welche  ebenfalls
den  landesherrlichen  Commissarien  offen  steht.

Die  nähern  Bestimmungen  über  die  für  diese  Plenar=Sitzungen
  festzusetzenden  Grenzen,  im  Betreff  der  zulässigen
Zahl  der  Redner,  der  Ordnung  der  Rede  und  sonst,  enthält
die  Landtags-Ordnung.

ad  §.  102.  und  103.
letztern  §.  wegzunehmen  und  ersterm  nach  den  Worten  „mit  Ausnahme“
  einzuschalten:
ingleichen  die  zur  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten
Beschlüsse  nöthigen  Verfügungen.