Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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unter  Zuziehung  der  in  Frage  kommenden  Hypotheken-Gläubiger  im  gütlichen  Wege
festzustellen.
8.  18.

Der  von  dem  Gemeindevorstande  entworfene,  bezüglich  von  demselben  nach  den
Anträgen  des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)  und  der  betreffenden  Privatpersonen
  modificirte  Wiederherstellungs-Plan  ist  nebst  dessen  Anlagen  und  Erläuterungen
  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  zur  Prüfung  und  eventuell  Genehmigung
ungesäumt  vorzulegen.

Der  Bezirködirektor  entscheidet  event.  nach  weiterer  Sacherörterung  mit  thunlichster
  Beschleunigung  über  die  Frage,  ob  eventuell  mit  welchen  Modifikationen
der  entworfene  Wiederherstellungs-Plan  genehmigt  und  zur  Durchführung  gebracht
werden  soll.

Gegen  diese  Entscheidung  können  sowohl  die  Gemeinde-Vertretung,  sofern  solche
bei  dem  Wiederherstellungs-Plane  interessirt  ist,  als  auch  jede  der  betheiligten  Privatpersonen
  binnen  10  Tagen  Präclusiv-Frist  Recurs  an  das  Großherzoglich  Sächsische
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  bei  dem  Gemeindevorstande  einwenden.
  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  nach  der  durch  den  Gemeindevorstand
erfolgten  Publikation  der  erstinstanzlichen  Entscheidung.  Mit  dem  Rerurse  ist  gleichzeitig
  dessen  Rechtfertigung  zu  verbinden.

Das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  entscheidet  in  der  Sache
letztinstanzlich.

§.  19.

Kommt  in  Bezug  auf  die  in  Folge  der  Durchführung  des  endgültig  entschiedenen
  Wiederherstellungs-Planes  zu  leistenden  Entschädigungen  zwischen  den  Betheiligten
  resp.  in  Folge  des  Widerspruches  der  betr.  Hypothekengläubiger  eine  Vereinigung
  nicht  zu  Stande,  so  ist  nach  §.  9  al.  6  des  Gesetzes  vom  29.  April
1829  zu  verfahren,  und  hat  der  betr.  Gemeindevorstand  die  erforderlichen  Anträge
bei  dem  zuständigen  Einzelrichter  zu  stellen.

g.  20.

Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  und  Feststellung  des  Wiederherstellungs-Planes
überträgt  die  betreffende  Gemeinde  aus  ihren  Mitteln.

Weimar  am  4.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Grost.