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unter Zuziehung der in Frage kommenden Hypotheken-Gläubiger im gütlichen Wege
festzustellen.
8. 18.
Der von dem Gemeindevorstande entworfene, bezüglich von demselben nach den
Anträgen des Gemeinderathes (Gemeinde-Versammlung) und der betreffenden Privatpersonen
modificirte Wiederherstellungs-Plan ist nebst dessen Anlagen und Erläuterungen
dem Großherzoglichen Bezirksdirektor zur Prüfung und eventuell Genehmigung
ungesäumt vorzulegen.
Der Bezirködirektor entscheidet event. nach weiterer Sacherörterung mit thunlichster
Beschleunigung über die Frage, ob eventuell mit welchen Modifikationen
der entworfene Wiederherstellungs-Plan genehmigt und zur Durchführung gebracht
werden soll.
Gegen diese Entscheidung können sowohl die Gemeinde-Vertretung, sofern solche
bei dem Wiederherstellungs-Plane interessirt ist, als auch jede der betheiligten Privatpersonen
binnen 10 Tagen Präclusiv-Frist Recurs an das Großherzoglich Sächsische
Staats-Ministerium, Departement des Innern, bei dem Gemeindevorstande einwenden.
Diese Frist beginnt mit dem Tage nach der durch den Gemeindevorstand
erfolgten Publikation der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dem Rerurse ist gleichzeitig
dessen Rechtfertigung zu verbinden.
Das Staats-Ministerium, Departement des Innern, entscheidet in der Sache
letztinstanzlich.
§. 19.
Kommt in Bezug auf die in Folge der Durchführung des endgültig entschiedenen
Wiederherstellungs-Planes zu leistenden Entschädigungen zwischen den Betheiligten
resp. in Folge des Widerspruches der betr. Hypothekengläubiger eine Vereinigung
nicht zu Stande, so ist nach §. 9 al. 6 des Gesetzes vom 29. April
1829 zu verfahren, und hat der betr. Gemeindevorstand die erforderlichen Anträge
bei dem zuständigen Einzelrichter zu stellen.
g. 20.
Die Kosten für die Bearbeitung und Feststellung des Wiederherstellungs-Planes
überträgt die betreffende Gemeinde aus ihren Mitteln.
Weimar am 4. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grost.