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XI.
Jede der betheiligten Regierungen ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie
ihr staatliches Interesse für betheiligt erachtet, bei den General-Versammlungen und
den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion oder Aufsichtsrath) durch
einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermög-
lichen, ist von allen General-Versammlungen und Zusammenkünften der Vorstände
rechtzeitig Anzeige zu machen.
Der Königlich Preußischen Regierung steht das Recht zu, die Vorlage der
Kassenbücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebsabschlüsse zu
verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen.
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Königlich Preußischen
Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.
XII.
Alle, die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn= Gesellschaft, welcher die in
Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist,
abändernde Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesell-
schaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheiden-
den Ermessen der betheiligten Staats-Regierungen den Voraussetzungen nicht ent-
sprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung
der Staats-Regierungen Gültigkeit.
Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General=
Versammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben von den Staats-Regierungen
genehmigt worden waren.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen
Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere
Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion
mit einer andern Gesellschaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestäti-
gung sämmtlicher betheiligten Staats-Regierungen.
1873. 34