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Nach dem oben bemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus dem Bau-
Kapitale auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternehmen
aufkommenden Reinertrages (Dividende).
8. 9.
Zinsen auf die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, welche binnen
vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine nicht erhoben worden sind, verfallen zu
Gunsten der Gesellschaft.
§. 10.
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in ihrem
wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel
obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten
Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern
auszufertigen und auszureichen.
§. 11.
Außer diesem Falle (§. 10) ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach Mortifika-
tion derselben, die am Sitze der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz
zu erfolgen hat.
§. 12.
Eine Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Talons oder Dividen-
denscheine findet nicht statt.
Ist ein Dividendenschein verloren gegangen und dem Vorstande innerhalb des
im §. 9 gedachten vierjährigen Zeitraumes der Verlust angezeigt worden, sowie der
stattgehabte Besitz glaubhaft dargethan, so wird der Betrag des innerhalb obiger
Frist angemeldeten und inzwischen nicht vorgekommenen Dividendenscheins nach-
bezahlt.
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines
Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten.
desselben zu prüfen oder dessen Realisation zu vertagen. Dem Verlierer und dem
Inhaber des Scheines bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den
Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen.
§. 13.
Die Ausreichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der
dazu bestimmte Talon nicht bis zum Fälligkeitstermine des zweiten der Dividenden-