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Ministerial-Bekanntmachung.
[113) Unter Bezugnahme auf die vorstehend bekannt gemachte Konzessionirung der
Eisenbahn-Gesellschaft Erfurt-Hof-Eger und auf das derselben nach Maßgabe des
vorstehend bekannt gemachten Gesetzes ertheilte Expropriationsrecht wird hierdurch
zur öffenlichen Kenntniß gebracht,
1) daß nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen ein-
zelnen Theilen im Allgemeinen der durch den Staatsvertrag vom 26. Ja-
nuar d. J. bestimmten Richtung entsprechenden Bauplane die Erfurt-Hof-
Eger Eisenbahn innerhalb des Großherzoglichen Gebietes die Fluren der
Orte Linderbach, Obernissa, Rohda, Eichelborn, Hayn, Klettbach, Nauen-
dorf, Tonndorf, Hohenfelden, Kranichfeld, Dienstedt, Alt-Remda, Stadt-
Remda, Keila, Posen, Knau, Dreba, Neudeck und eventuell Laßkau durch-
ziehen wird,
2) daß der Eisenbahn-Gesellschaft Erfurt-Hof-Eger nach Maßgabe der vor-
stehenden höchsten Konzessionsurkunde und deren Beilagen die Befugniß zu-
steht, zur Ausführung des Baues das in dem Gesetze vom 26. November
1855 begründete Expropriationsrecht auszuüben und
3) daß in Gemähheit letzteren Gesetzes Sr. Königlichen Hoheit, dem Großher=
zog, vorbehalten bleibt, demnächst einen Expropriations-Kommissar zu er-
nennen, worüber dann eine besondere Bekanntmachung erfolgen wird.
Weimar am 2. Oktober 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Berichtigung. 7 der Ministerial- Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869
21 des Regierungs-Blattes ist zu lesen:
Seite 167 Zeile 3 von oben statt: „Bauunternehmers= „Bauunternehmens",
Seite 187 Zeile 2 von unten statt: „§§. 1— 15“ „86. 1— 12. 14“;
f#erner in der Instruktion Seite 193 Zeile 2 von unten; „Gemeinderathes“.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.