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II.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen über
die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Jannar 1874 ab nur auf die
durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 16. Dezember 1873.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Schmith.
(1381 VII. Nachdem hinsichtlich des dem Philipp Ernst Müller zu Chemnitz, unter
dem 18. September 1872 ertheilten Erfindungs-Patents auf Verbesserungen an
Maschinen zum Zerfasern seidener und anderer Lumpen die Frist zur Beibringung
des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises desfallsigem Ansuchen zufolge um ein
weiteres Jahr bis zum 18. September 1874 mil höchster Genehmigung verlängert
worden ist, so wird solches unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 18.
September 1872 (Reg.-Blatt von 1872, S. 397) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(139] VIII. Die auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 20. Mai
d. J. angeordneten Neuwahlen von Landtags-Abgeordneten des Großherzogthums
für die nächste Etats-Periode 1875/77 haben folgendes Ergebniß gehabt. Ge-
wählt wurden: ·
a) durch die begüterte vormalige Reichsritterschaft:
1) der Großherzogliche Kammerherr Heinrich von Helldorff zu Schwerstedt;
b) durch die Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von
mindestens Eintausend Thalern jährlicher Rente:
2) der Großherzogliche Kammerherr, Rittergutsbesitzer Freiherr von Rotenhan
zu Neuenhof,