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46) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
« vom 27. Mai 1827,
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betreffend: die Beitragspflicht der bis zum Jahre 1808 sieuerfrei gewesenen Gewerbe zu den Amts- und
Gemeinde-Lasten.
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In Beziehung auf die in Vorwurf gekommene Frage:
eb und in wie weit die Bestimmungen, nach welchen den bis zum Jahre
1808 steuerfrei gewesenen Realitäten die Eremtion von Amts= und Gemeinde-Anlagen
zukommt, auch auf die Gewerbesteuer ihre Anwendung finden?
wird der Kreis-Regiécrung folgende Entschließung ertheilt:
Nach dem K. 12 des Gesehes vom 15. Juli 1812, die Herstellung eines provisorischen
Steuer-Catasters betreffend, beruht die Gewerbesteuer wesentlich nicht auf
einer Realitaͤt, sondern auf dem Capitalgewinne und der Arbeitsrente, demnach auf
Gegenstaͤnden, fuͤr welche, da sie sich stets consumiren und wieder erneuern, die
Exemtion von der Beitragepflicht zu Amts= und Gemeinde-Lasten, welche die bestehenden
Gesehße denjenigen Gütern und Gefällen, auf denen bis zum Jahre 1808 das
Privilegium der Steuerfreiheit ruhte, verliehen haben, schon der Natur der Sache
nach nicht erworben werden bonnte.
Es ist daher auch die Beitragspflicht der Gewerbe zu den Amts= und Gemeinde=Lasten,
ohne Unterschied, von wem sie betrieben werden, und ob sie an eine Realität,
solche mag alt= oder neusteuerbar seyn, firirt sey oder nicht, als Regel zu betrachten.
Eine Ausnahme hievon findct jedoch nach der Analogie des F. 59 der Instruktion
für die Vollziehung des Geseßes vom 15. Juli 1821 in Beziehung auf die Besteuerung
der Gewerbe bei den Mühlen und den übrigen, in dem Abschnitte 2 und s der
angeführten Instrubtion aufgezähltren, in jene Kategorie gehörigen Werken, namentlich
auch den Fabriken und Manufabturen Statt, welche durch dergleichen Werke betrieben
werden. Hier sind nämlich unter dem Capital die Maschinen begriffen, welche
neben diesen und der Arbeitsrente das Objekt der Besteuerung bilden. Nun sind
aber die Maschinen, insofern sie die Appertinenz einer neusteuerbaren Realitaͤt bilden,