Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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46)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
«  vom  27.  Mai  1827,

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betreffend:  die  Beitragspflicht  der  bis  zum  Jahre  1808  sieuerfrei  gewesenen  Gewerbe  zu  den  Amts-  und
Gemeinde-Lasten.
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In  Beziehung  auf  die  in  Vorwurf  gekommene  Frage:
eb  und  in  wie  weit  die  Bestimmungen,  nach  welchen  den  bis  zum  Jahre
1808  steuerfrei  gewesenen  Realitäten  die  Eremtion  von  Amts=  und  Gemeinde-Anlagen
  zukommt,  auch  auf  die  Gewerbesteuer  ihre  Anwendung  finden?
wird  der  Kreis-Regiécrung  folgende  Entschließung  ertheilt:

Nach  dem  K.  12  des  Gesehes  vom  15.  Juli  1812,  die  Herstellung  eines  provisorischen
  Steuer-Catasters  betreffend,  beruht  die  Gewerbesteuer  wesentlich  nicht  auf
einer  Realitaͤt,  sondern  auf  dem  Capitalgewinne  und  der  Arbeitsrente,  demnach  auf
Gegenstaͤnden,  fuͤr  welche,  da  sie  sich  stets  consumiren  und  wieder  erneuern,  die
Exemtion  von  der  Beitragepflicht  zu  Amts=  und  Gemeinde-Lasten,  welche  die  bestehenden
  Gesehße  denjenigen  Gütern  und  Gefällen,  auf  denen  bis  zum  Jahre  1808  das
Privilegium  der  Steuerfreiheit  ruhte,  verliehen  haben,  schon  der  Natur  der  Sache
nach  nicht  erworben  werden  bonnte.

Es  ist  daher  auch  die  Beitragspflicht  der  Gewerbe  zu  den  Amts=  und  Gemeinde=Lasten,
  ohne  Unterschied,  von  wem  sie  betrieben  werden,  und  ob  sie  an  eine  Realität,
  solche  mag  alt=  oder  neusteuerbar  seyn,  firirt  sey  oder  nicht,  als  Regel  zu  betrachten.


Eine  Ausnahme  hievon  findct  jedoch  nach  der  Analogie  des  F.  59  der  Instruktion
für  die  Vollziehung  des  Geseßes  vom  15.  Juli  1821  in  Beziehung  auf  die  Besteuerung
  der  Gewerbe  bei  den  Mühlen  und  den  übrigen,  in  dem  Abschnitte  2  und  s  der
angeführten  Instrubtion  aufgezähltren,  in  jene  Kategorie  gehörigen  Werken,  namentlich
  auch  den  Fabriken  und  Manufabturen  Statt,  welche  durch  dergleichen  Werke  betrieben
  werden.  Hier  sind  nämlich  unter  dem  Capital  die  Maschinen  begriffen,  welche
neben  diesen  und  der  Arbeitsrente  das  Objekt  der  Besteuerung  bilden.  Nun  sind
aber  die  Maschinen,  insofern  sie  die  Appertinenz  einer  neusteuerbaren  Realitaͤt  bilden,