Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der
Kaufmannschaft.

§.  16.  Die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  betreffen  das  allgemeine  Interesse  der  Schiffahrt,  des  Handels,  oder  eines
Zweiges  besselben,  die  öffentlichen  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  zum  Betriebe
  der  Handlung  dienen,  insoweit  der  Kaufmannschaft  das  Eigenthum  oder
die  Verwaltung  oder  Kontrollirung  derselben  zukommen,  das  besondere  Vermögen
  und  die  Rechte,  welche  die  Kaufmannschaft  als  Korporation  aus  Grundstücken,
  Kapitalien,  Mobilien  und  milden  Stiftungen  besitzt,  und  die  Verhältnisse
  der  Mitglieder  zu  der  Korporation,  als  einem  Ganzen.

§.  17.  Die  kaufmännischen  Beisitzer  des  Stadtgerichts  zu  Elbing  werden
  von  der  Kaufmannschaft  gewählt,  und  Unserm  Oberlandesgericht  angezeigt,
um  deren  Besiätigung  auszuwirken.

§#  18.  Auch  wählt  sie  die  zum  Betriebe  der  Schiffahrt  und  des  Handels
  gehörigen  Beamten,  deren  Wahl  durch  das  Gesetz  vom  vten  September
1811.  G.  110.  bis  incl.  II§S.  den  Kaufmannschaften  beigelegt  ist,  Mäkler,
Dispacheurs,  Schiffsabrechner,  Güterbesiatiger,  Schaffner,  Messer,  Wäger,
Braker,  Stauer,  Schauer,  überhaupt  alle,  welche  öffentlich  bestellt  sind,  die
Quantität  und  Qualität  der  Waaren  oder  deren  richtige  Verpackung  zu  bekunden
  und  zeigt  die  Gewählten  nach  deren  vorherigen  Prüfung  der  vorgesetzten
Behörde  zur  Bestlätigung  an.

§&.  10.  Ferner  soll  die  Kaufmannschaft  durch  ihre  Aelteslen  auch  die  Wahl
der  Hafenbeamten,  namentlich  der  Lootsen,  so  wie  die  Disziplin  über  dieselben,
nach  Maaßgabe  der  Hafenpolizeiordnung,  auszuüben  befugt  seyn.  Die  Bestätigung
  der  getroffenen  Wahlen  bleibt  jedoch  dem  Magistrat  in  Beziehung  auf  die
aus  der  Kämmereikasse  besoldeten  Stellen  vorbehalten.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft.
§#.  20.  Die  Kaufmannschaft  kann  die  Verwaltung  ihrer  gemeinsamen
Angelegenheiten,  welche  derselben  nach  diesem  Statut,  oder  als  einer  Korporation

nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zukommen,  nicht  unmittelbar  selbst
besorgen.

Diese