Zweiter Abschnitt.
Von den gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der
Kaufmannschaft.
§. 16. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kaufmannschaft
betreffen das allgemeine Interesse der Schiffahrt, des Handels, oder eines
Zweiges besselben, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welche zum Betriebe
der Handlung dienen, insoweit der Kaufmannschaft das Eigenthum oder
die Verwaltung oder Kontrollirung derselben zukommen, das besondere Vermögen
und die Rechte, welche die Kaufmannschaft als Korporation aus Grundstücken,
Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzt, und die Verhältnisse
der Mitglieder zu der Korporation, als einem Ganzen.
§. 17. Die kaufmännischen Beisitzer des Stadtgerichts zu Elbing werden
von der Kaufmannschaft gewählt, und Unserm Oberlandesgericht angezeigt,
um deren Besiätigung auszuwirken.
§# 18. Auch wählt sie die zum Betriebe der Schiffahrt und des Handels
gehörigen Beamten, deren Wahl durch das Gesetz vom vten September
1811. G. 110. bis incl. II§S. den Kaufmannschaften beigelegt ist, Mäkler,
Dispacheurs, Schiffsabrechner, Güterbesiatiger, Schaffner, Messer, Wäger,
Braker, Stauer, Schauer, überhaupt alle, welche öffentlich bestellt sind, die
Quantität und Qualität der Waaren oder deren richtige Verpackung zu bekunden
und zeigt die Gewählten nach deren vorherigen Prüfung der vorgesetzten
Behörde zur Bestlätigung an.
§&. 10. Ferner soll die Kaufmannschaft durch ihre Aelteslen auch die Wahl
der Hafenbeamten, namentlich der Lootsen, so wie die Disziplin über dieselben,
nach Maaßgabe der Hafenpolizeiordnung, auszuüben befugt seyn. Die Bestätigung
der getroffenen Wahlen bleibt jedoch dem Magistrat in Beziehung auf die
aus der Kämmereikasse besoldeten Stellen vorbehalten.
Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft.
§#. 20. Die Kaufmannschaft kann die Verwaltung ihrer gemeinsamen
Angelegenheiten, welche derselben nach diesem Statut, oder als einer Korporation
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zukommen, nicht unmittelbar selbst
besorgen.
Diese