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4) den Tag der Eröffnung, und wenn auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter erkannt worden ist, auch der Rechtskraft des Urtheils (§. 36 des
Strafgesetzbuchs)
angeben.
In dem unter 4 erwähnten Falle ist die Polizeibehörde des Wohn= oder
Aufenthaltsorts weiter von dem Zeitpunkte zu beuachrichtigen, mit welchem die
Hauptstrafe verbüßt oder ein etwaiger Erlaß derselben in Wirksamkeit getreten ist.
Ist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, so ist außerdem der Vorschrift
in §. 18 der Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 (Regierungs-Blatt
S. 39) nachzugehen.
III. Die Einzelrichter haben von allen Strafen, welche in den bei
ihnen wegen Vergehen oder Uebertretungen anhängigen Untersuchungen rechtskräftig
erkannt worden sind, den Vorständen derjenigen inländischen Gemeinden
(Gemeinden des Großherzogthums), in denen der Verurtheilte seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt hat, mittelst vierteljährlicher, auf Grund der Untersuchungstabellen und
nach Anleitung des beigefügten Schema auszufertigender, spitestens bis zum Schluß
des auf das einzelne Vierteljahr folgenden ersten Monats den Gemeindevorständen
auszuhändigender Verzeichnisse Nachricht zu ertheilen.
IV. In Ansehung der Militär-Verhältnisse der Angeschuldigten ist
Folgendes zu beachten:
1) Wenn wegen eines im Reichsstrafgesetzbuche bedrohten Verbrechens oder Ver-
gehens
a) gegen einen zum Militärdienste noch nicht herangezogenen,
aber in das militärpflichtige Alter (§. 6 des Bundesgesetzes vom
9. November 1867, Bundes-Gesetzblatt S. 131) bereits einge-
tretenen oder voraussichtlich im Laufe der Untersuchung
eingetretenen Angeschuldigten,
b) gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes
gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, so ist sowohl von Einleitung der
Untersuchung als von deren Ausfall in dem Falle unter a dem Civil-
vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission, in dem
unter b dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung
zu machen, auf besonderes Verlangen auch diesen Behörden eine Abschrift
des Urtheils in beglaubigter Form zu übersenden.