Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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8. 38. 
Die Kosten der Landes-Synode und des ständigen Ausschusses derselben 
werden von den einzelnen Kirchgemeinden aufgebracht. Ueber die Vertheilung unter 
die einzelnen Kirchgemeinden wird die Kirchenregierung mit Zustimmung der Laudes- 
Synode nähere Bestimmung treffen. 
Insoweit eine Kirchgemeinde den ihr hiernach zugetheilten Beitrag aus den 
verfügbaren Mitteln des Kirchen-Aerars selbst nicht zu decken vermag, ist derselbe 
von ihr durch Umlagen aufzubringen, welche nach den für die Umlagen zu kirch- 
lichen Zwecken bestehenden gesetzlichen Vorschriften auf sämmtliche Angehörige der 
Kirchgemeinde vertheilt werden. 
Weimar am 29. März 1873. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Spnodal--Ordnung 
für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach.
	        
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