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Regierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 22. April 1873.
(37 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg,
N. K.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags die Bestimmungen unter §. 38
lit. b und c des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 dahin
zu erweitern beschlossen, daß bei Berechnung der Dienstjahre in den Ruhestand treten-
der Großherzoglicher Staatsdiener diejenige Zeit mit in Anrechnung gebracht wird,
b) welche ein Staatsdiener vor dem Eintritt in den unmittelbaren Staatsdienst
in einem öffentlichen Berufe, sei es im Großherzogthum oder in einem an-
dern Staate, zugebracht hat, zu welchem er eine Staatsprüfung bestehen
und mit einem Diensteid verpflichtet werden mußte;
c) während welcher ein Staatsdiener vor dem Eintritt in den diesseitigen
Staatsdienst in dem eines andern sich befunden hat.
1873. 10