Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

6.

und  dem  Kaufmann  Joh##nn  Ludwig
Hökle  daselbst,  Bekl.,  Wiederkl.,  Aten,
Forderung  aus  einem  Kauf-Contrakt
in  der  Vor=  und  Entschädigung  in  der
Nachklage  betreffend,  das  erstrichterliche
Urtheil  theils  abgeändert,  theils  be,
stätigt.

Die  Kosten  beider  Instanzen  wurden
auf  den  Fall,  daß  der  At  den  ihm
auferlegten  Eid  ablegen  würde,  verglichen,
  auf  den  Weigerungsfall  aber  dem
Aten  allein  zugeschieden.

.  Den  16.  Januar  wurde  in  der  Nichtigbeitsklag=

  und  Ationssache  von
dem  O.  A.Gerichte  Rottweil  zwischen
der  Ehefrau  des  Müllers  Matthias
Weishaar  in  Laufen,  Bebl.,  Ontin,

Antin,  und  dem  Schullehrer  Linsenmann

  in  Rottweil,  Kl.,  Oaten,
Aten,  eine  Capital  =  Forderung  betreffend,
  die  angebrachte  Nichtigkeits-Klage
  als  unbegründet  und  die  ergriffene
  Berufung  wegen  Mangels  an  der
appellabeln  Summe  verworfen,  unter
Verurtheilung  der  Ontin,  Antin  in  die
Kosten  zweiter  Instanz.

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte
  Rortweil  zwischen  Alops  Grimm,
von  Zepfenhan,  Kl.,  Anten,  und  Hirsch
Rothschild,  von  Rottweil,  Bekl.,  Aten,
einen  wucherlichen  Contrakt  betreffend,

.wurde  durch  Beschluß  vom  o.  Januar

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erkannt,  daß  die  ergriffene  Berufung
wegen  Mangels  an  der  appellabeln
Summe  zu  verwerfen  und  der  Ant  in
die  Kosten  zweiter  Instanz  zu  verurtheilen

  sey.

Den  2:z.  Januar  wurde:

.  in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte


Frendenstadt  zwischen  Jakob
Herbstreit  in  Glatten  und  dessen  Ehefrau,
  Kl.,  Anten,  und  dem  Schultheißen
  Christian  Maier  und  dem  Gemeinde-Pfleger
  Johann  Georg  Wurster,
Bekl.,  Aten,  Entschädigung  betreffen
das  erstrichterliche  Urtheil  bestitigt,
unter  Verurtheilung  der  Anten  in  die
Kosten  zweiter  Instanz.

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  Freudenstadt  zwischen  Daeid
Schmelzle  in  Baiersbronn,  Bekl.,  Anten,
  und  Franz  Kaver  Dreher  in  Oppenau,
  Kl.,  Aten,  eine  Forderung  aus
einem  Harz-Abkbord  betreffend,  wurde
durch  Beschluß  vom  25.  December,  publ.
9.  Januar,  die  ergriffene  Berufung
wegen  Versäumung  der  Nothfrist  zu
Einreichung  der  Beschwerdeschrift  für
verlassen  erkannt  und  der  Ant  in  die
Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt.  (22.
Janaar.)