Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

der  Jungen  lehren,  noch  zu  der  Stelle
eines  Handwerks-Vorstehers  befördert
werden.

g.  5.

Die  Erlaubniß,  sich  als  Meister  eines
Handwerks  einzukaufen,  das  der  Bittsteller
  gar  nicht  ordnungsmäßig  erlernt  hat,
kann  entweder  unter  der  Bedingung,  das
Meisterstück  zu  fertigen,  oder  mit  gleichzeitiger
  Erlassung  des  Meisterstücks  ertheilt
werden.  Die  Ertheilung  der  ersiern  (bedingten)
  Erlaubniß  ist  mehr  von  den  häuslichen
  Verhältnissen  des  Bittstellers,  die
unbedingte  Erlaubniß  hingegen  von  dem
örtlichen  Bedürfniß  und  in  der  Regel  von
denselben  Rücksichten  abhängig,  welche  bei
der  Beurtheilung  von  Kram-Concessüôns=Gesuchen
  zu  beachten  sind.

Der  eingekaufte  Meister,  der  kein  Meisterstück
  gefertigt  hat,  kann  weder  Lehrjungen
  halten,  noch  Gesellen  fördern.

g.  6.

Aehnliche  Ruͤcksichten  koͤnnen  das  Gesuch
begruͤnden,  neben  dem  urspruͤnglich  ausgeuͤbten
  ein  zweites  zuͤnftiges  Gewerbe
zu  treiben.  Die  Gewaͤhrung  desselben
unterliegt  in  der  Regel  keinem  Anstand,
wenn  der  Bittsteller  für  zwei  Gewerbe
zunftordnungsmaßig  sich  ausgebildet,  und
die  Bedingungen  der  Zulassung  zum  selbst-35



st  indigen  Betrieb  eines  jeden  derselben
ecfuͤllt,  oder  gegen  die  unterbliebene  Erfuͤllung
  einzelner  Bedingungen  Dispensation
  erlangt  hat.  Sie  wird  überdieß  ertheilt
  zur  Untersiüßzung  des  höheren  Kunstfleises
  eines  Meisters,  der,  um  seinen
Fabrikaten  die  lehte  Ausrüstung  zu  geben,
ein  ähnliches  Handwerk,  in  welchem  er
nachgewicsenermaßen  erforderlichen
Kenntnisse  besit,  mit  seinem  biöherigen
zu  verbinden  wünscht.

.  7.

Die  Dispensation  von  der  Wartzeit  und
von  der  Beschränkung  in  der  Zahl  der
Lehrjungen,  der  Gesellen  und  der  Handwerksstühle
  ist  einem  geschickten  und  thätigen
  Meister  nicht  zu  erschweren.

K.  B.

Ueber  die  Gesuche  um  Dispensation  von
Vorschriften  der  Handwerksordnungen  hat
das  Oberamt  vor  der  Entscheidung  die
betreffenden  Handwerks-Vorsteher,  und
so  oft  es  dabei  auf  genauere  Kenntniß  der
ökonomischen  und  Gewerbs-Verhältnisse,
so  wie  des  Grades  von  Kunstfleiß,  mit
welchem  ein  Gewerb  an  einem  gewissen
Ort  betrieben  wird,  ankommt,  den  Gemeinderath
  zu  vernehmen.

Stuttgart  den  19.  Januar  1324.

Schmidlin.