Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sches Fabrikat sind, und unmittelbar 
aus Baiern eingehen, nicht mit jenen 
Zollsaͤtzen, sondern nur mit 15fl. 
56 kr. vom Ctr. belegt, wogegen in 
allen übrigen Beziehungen der neue 
Zoll-Tarif in Ausübung kommt. 
Die Anwendung der Ausuahme von 
dem allgemeinen Tarif ist in den §#8. 1,: 
und 3 genannten Fällen nur dann zul- 
Hhig, senn die Waare mit einem vollstän- 
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digen Ursprungs-Schein nach den daruͤber 
im Einzelnen ertheilten Bestimmungen 
versehen ist. 
Solche Ursprungsscheine sind jedoch nur 
dann gültig, wenn sie von den Behörden 
des unmisttelbaren Erzeug= oder Fabri- 
kations= Orts ausgestellt fnd. Zeugnisse 
von den Orten des Zwischenhandels wer- 
den nicht angenommen. 
Unser Finanz-Minister ist mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marseille den 18. Juli 1334. 
Wilheim. 
Oer Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats, Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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