g. 14.
Das Fuͤrstliche Appellations-Gericht hat
nach angemeldeter Appellation dem Appellanten
eine Bescheinigung uͤber die eingelegte
Berufung, in welcher der Tag der
Einlegung ausgedruͤckt seyn muß, auszustellen,
auch hievon den Appellaten zu benachrichtigen.
S. 15.
Die angemeldete Appellation muß binnen
der weiteren vom Verflusse der Anmeldungs=
oder Vorlegungs-Frist (F. 2
und 15) an laufenden Nothfrist von dreißig
Tagen, bei dem Ober-Tribunal eingeführt
werden.
Zu diesem Ende ist dem appellirenden
Theile in der nach F§. 14 auszustellenden
Bescheinigung zugleich zu eröffnen, daß die
Appellation binnen dreißig Tagen von Verfluß
der ersten Nothfrist an gerechnet, bei
dem Ober-Tribunal schriftlich eingeführt
und gerechtfertigt werden müsse.
g. 16.
Die Appellations-Akten sind spaͤtestens
binnen 15 Tagen nach der Anmeldung von
Amts wegen mit Bericht und Perzeichniß
an das Ober-Tribunal einzusenden.
Vermag der Appellant innerhalb der
Nothfrist von 30 Tagen seine Berufung
nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß
er binnen eben dieser Frist in der an das
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Ober= Tribunal gerichteten Einführungs-Schrift
um Dilation zu Uebergebung seines
ausführlichen Beschwerde-Libels bei
Verlust der Appellation bitten. In einem
solchen Fall darf der Termin zu Einreichung
der Beschwerde-Schrift sechzig Tage
der Regel nach nicht überschreiten.
S. 17.
Nach Einführung der Berufung bei dem
Ober-Tribunal hat dieses die weitere Verhandlunn
in der daselbst eingeführten geseszlichen
Ordnung des Verfahrens, so weit
nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen
Staats-Vertrags hierunter eine Abweichung
begründen, bis zum Schlusse
der Sache einzuleiten.
Die Annahme oder Verwerfung der Appellation
steht ausschließend dem Ober-Tribunal
zu.
§. 18.
Die Mittheilung der Gerichts= Akten
im Original an die Partheien oder deren
Prokuratoren und Rechtsfreunde ist nicht
zulässig. Dagegen darf deren Einsicht und
Benüßung zu Fertigung des Veschwerden=Libells
oder zu anderem rechtlichem Behufe
in der Kanzlei des Ober-Tribunals
unter Aufsicht niemal erschwert werden.
. 19.
Beschwerden wegen unheilbarer Nichtigkeit
(J. 9) so wie Restitutions-Gesuche