Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

g.  14.

Das  Fuͤrstliche  Appellations-Gericht  hat
nach  angemeldeter  Appellation  dem  Appellanten
  eine  Bescheinigung  uͤber  die  eingelegte
  Berufung,  in  welcher  der  Tag  der
Einlegung  ausgedruͤckt  seyn  muß,  auszustellen,
  auch  hievon  den  Appellaten  zu  benachrichtigen.


S.  15.

Die  angemeldete  Appellation  muß  binnen
  der  weiteren  vom  Verflusse  der  Anmeldungs=
  oder  Vorlegungs-Frist  (F.  2
und  15)  an  laufenden  Nothfrist  von  dreißig
  Tagen,  bei  dem  Ober-Tribunal  eingeführt
  werden.

Zu  diesem  Ende  ist  dem  appellirenden
Theile  in  der  nach  F§.  14  auszustellenden
Bescheinigung  zugleich  zu  eröffnen,  daß  die
Appellation  binnen  dreißig  Tagen  von  Verfluß
  der  ersten  Nothfrist  an  gerechnet,  bei
dem  Ober-Tribunal  schriftlich  eingeführt
und  gerechtfertigt  werden  müsse.

g.  16.

Die  Appellations-Akten  sind  spaͤtestens
binnen  15  Tagen  nach  der  Anmeldung  von
Amts  wegen  mit  Bericht  und  Perzeichniß
an  das  Ober-Tribunal  einzusenden.

Vermag  der  Appellant  innerhalb  der
Nothfrist  von  30  Tagen  seine  Berufung
nicht  vollständig  zu  rechtfertigen,  so  muß
er  binnen  eben  dieser  Frist  in  der  an  das

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Ober=  Tribunal  gerichteten  Einführungs-Schrift
  um  Dilation  zu  Uebergebung  seines
  ausführlichen  Beschwerde-Libels  bei
Verlust  der  Appellation  bitten.  In  einem
solchen  Fall  darf  der  Termin  zu  Einreichung
  der  Beschwerde-Schrift  sechzig  Tage
der  Regel  nach  nicht  überschreiten.
S.  17.

Nach  Einführung  der  Berufung  bei  dem
Ober-Tribunal  hat  dieses  die  weitere  Verhandlunn
  in  der  daselbst  eingeführten  geseszlichen
  Ordnung  des  Verfahrens,  so  weit
nicht  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Staats-Vertrags  hierunter  eine  Abweichung
  begründen,  bis  zum  Schlusse
der  Sache  einzuleiten.

Die  Annahme  oder  Verwerfung  der  Appellation
  steht  ausschließend  dem  Ober-Tribunal
  zu.

§.  18.

Die  Mittheilung  der  Gerichts=  Akten
im  Original  an  die  Partheien  oder  deren
Prokuratoren  und  Rechtsfreunde  ist  nicht
zulässig.  Dagegen  darf  deren  Einsicht  und
Benüßung  zu  Fertigung  des  Veschwerden=Libells
  oder  zu  anderem  rechtlichem  Behufe
  in  der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals
unter  Aufsicht  niemal  erschwert  werden.

.  19.

Beschwerden  wegen  unheilbarer  Nichtigkeit

  (J.  9)  so  wie  Restitutions-Gesuche