Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

136  Nr.  26.  1916.

2.  Nach  §  8  der  Bekanntmachung  werden  bis  auf  weiteres  lebende  Kälber  bis
sen  chstgewiche  von  75  Kilogramm  ohne  diesseitige  Genehmigung  zur  Ausfuhr
eigelassen.

Schwerin,  den  5.  Februar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.