136.
Wobnorto (K.7, 6), bleibt dem Erkenntnitz des dem Betretungsort vorgesetzten Be-
zirksamts vorbehalten.
Die in den &&. 4, 5 und 7 erwähnten Verfehlungen können je nach dem Maas
der verwirkten Strafe von dem Orts, Vorstand oder dem Bezirksamt gerügt werden.
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Die auf den Grund der vorstehenden Bestimmungen gefällten Erkenntnisse sind
jedesmal in das Wanderbuch (die Kundschaft) des Gesellen einzutragen.
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Dem Weandergesellem, der sein Wanderbuch oder seine Kundschaft verloren zu
haben behauptet, kann ein neues Wanderbuch nur von dem Bezirksamt, in bessen
Umkreise die verlorene Urkunde lehtmals visirt worden ist, oder von demjentgen seiner
Heimath ausgestelle werden. Er ist daher nach seiner W. hl an das eine oder das
andere zu verweisen, und zur Rrise dahin nöthigenfalls mit einem Reisepaß oder
Vorweis zu versehen, der neben der von jenem Verlust gemachten Anzeige die Vor-
schrifr einer bestimmten Wegrichtung enthalt.
Die Ausstellung des neuen Wanbderbuchs setzt voraus, daß durch eine zuvor an.
zustellende Untersuchung die persönlichen Verhälrnisse des Rachsuchenden gehörig be-
urbundet und das Vorgeben des Verlustes als glaubhaft und unverdächtig darge-
stellt sey. In dem neuen Wanderbuch ist die Veranlassung zur Ausfertigung dessel.
ben auzuzeigen, und dasjenige, was über den Inhalt der verlornen Urkunde, nament,
lich über die etwa darin gerügten V.rfehlungen des Inhabers erhoben worden, mit
Möglichster Bestimmtheit vorzumerken.
. 1.
Dem Wandergesellen, der aus einem Staat, in welchim die Wanderbücher noch
nicht eingeführt sind, mit einer Kundschaft in das diesseitige Gebiet gekommen ist,
wird, nachrem er hier in Arbeit gestanden, zur Fortsehurg seiner Wanderschaft nicht
wieder eine Kundschaft, sondern ein Wanderbuch ausgefertigt, in welchem die Kund,
schaft, an deren Stelle es tritt, nach Ort und Zeit der Auestellung zu bezeichnen ist.
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