Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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welche nach Vorlegung ihrer belderseitigen Vollmachten, unter Vorbehalt der 
Ratifikation ihrer allerhöchsten Höfe, über nachstehende Punkte sich elnverstanden 
haben: 
Artikel I. 
Mrbindung zu einem gemeinsamen Loll-- und Handels-Spsleme: 
Beide Königliche Regierungen werden sich zu einem gemeinsamen, vorerst nur 
den Länder= Umfung der Königreiche Württemberg und Baiern begreifenden Zoll, 
und Handels= Systeme vereinigen, in welche Verbindung, auch andere an diese Kö- 
nigreiche grenzende deutsche Staaten mit vereinter Beistimmung Württembergs und 
Baierns aufgenommen werden können. 
In Folge dieser Vereinigung sollen die längst der gemeinschaftlichen Württem- 
bergisch -Baieriscnn Gebiets, Grenzen dermal bestehenden Zollämter aufgeldor, und 
die Eingangs-Durchgangs= und Ausgangs-Zölle an den dußern Grenzen der in 
dieser Beziehung vereinten Staaten für derselben gemeinsame Rechnung erhoben 
werden. 
Beide Regierungen verzichten für die Dauer des Wereins auf alle und jede ein- 
(ritige Handels-Verträge mit dem Auslande. 
Artikel HM. 
Grundlagen dieser Berbindung. 
Die Zoll-Gesehgebung des Königreichs Baiern und diejenigen Vestimmurgen, 
worüber beide allerhöchste Paziszenten schon in den frühern zu Stuttgart dießfalls 
gepflogenen Verhantlungen übereingekommen, sollen vorbehältlich der hierunter für 
nöthig erkannten Modif#cktionen, dieser Vereinigung zur Grundlage dienen. 
Ueber die eben gedachten Modificationen, so wie über die nähere Ausbildung 
und. Vollziehung des Vereins selbst, sollen, alsbald nach erfolgter Auswechselung 
der allerhöchsten Ratistcationen gegenwärtiger Uebereinkunft, dahier, in München, 
weitere Verhandlungen eröffnet, und, wo möglich, bis zum 1. Oktober laufenden 
Jahrs, zum Ende geführt werden, damit die neue Einrichtung sodann unverzüglich 
in. das Leben trete.
	        
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