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welche nach Vorlegung ihrer belderseitigen Vollmachten, unter Vorbehalt der
Ratifikation ihrer allerhöchsten Höfe, über nachstehende Punkte sich elnverstanden
haben:
Artikel I.
Mrbindung zu einem gemeinsamen Loll-- und Handels-Spsleme:
Beide Königliche Regierungen werden sich zu einem gemeinsamen, vorerst nur
den Länder= Umfung der Königreiche Württemberg und Baiern begreifenden Zoll,
und Handels= Systeme vereinigen, in welche Verbindung, auch andere an diese Kö-
nigreiche grenzende deutsche Staaten mit vereinter Beistimmung Württembergs und
Baierns aufgenommen werden können.
In Folge dieser Vereinigung sollen die längst der gemeinschaftlichen Württem-
bergisch -Baieriscnn Gebiets, Grenzen dermal bestehenden Zollämter aufgeldor, und
die Eingangs-Durchgangs= und Ausgangs-Zölle an den dußern Grenzen der in
dieser Beziehung vereinten Staaten für derselben gemeinsame Rechnung erhoben
werden.
Beide Regierungen verzichten für die Dauer des Wereins auf alle und jede ein-
(ritige Handels-Verträge mit dem Auslande.
Artikel HM.
Grundlagen dieser Berbindung.
Die Zoll-Gesehgebung des Königreichs Baiern und diejenigen Vestimmurgen,
worüber beide allerhöchste Paziszenten schon in den frühern zu Stuttgart dießfalls
gepflogenen Verhantlungen übereingekommen, sollen vorbehältlich der hierunter für
nöthig erkannten Modif#cktionen, dieser Vereinigung zur Grundlage dienen.
Ueber die eben gedachten Modificationen, so wie über die nähere Ausbildung
und. Vollziehung des Vereins selbst, sollen, alsbald nach erfolgter Auswechselung
der allerhöchsten Ratistcationen gegenwärtiger Uebereinkunft, dahier, in München,
weitere Verhandlungen eröffnet, und, wo möglich, bis zum 1. Oktober laufenden
Jahrs, zum Ende geführt werden, damit die neue Einrichtung sodann unverzüglich
in. das Leben trete.