Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b) Bekanntmachung, den Uebertritt der Referend ire zweiter Classe von den Gerichtshöfen zu Oberamts- 
Gerichten betreffeud. 
Diejenigen Referendär: zweiter Classe, welche nach der Verfügung vom 19. Juli 
3a7 (Reg. Blatt S. 307) die erste Hälfte ihres Dienst-Probe-Tahres bei den K. Ge- 
richtshöfen erstanden haben, werden hiemit für die zweite Hälfte des Probe-Jahrec 
den hienach benannten Oberamts-Gerichten zugetheilt: 
1) der Referendir Rödinger dem Oberamts-Gerichte Künzelsauz 
2) der Referendär Schmid dem Oberamts-Gerichte Ravensburg; 
5) der Reserendär v. Reinhard dem Scadt-Gerichte Stuttgarr; 
4) der Referendär Camerer dem Oberamts-Gerichte Brackenheim; 
5) der Referendär Dür dem Oberamts-Gerichte Mergentheim; 
6) der Referendär v. Mögling dem Oberamts-Gerichte Ludwigsburg; 
7) der Referendir Hammer dem Oberamts-Gerichte Oehringen; 
3) der Referendär Walther dem Oberamts-Gerichte Hall; 
9) der Referendär Burger dem Oberamts-Gerichte Gerabronn; 
10) der Referendär Sting dem Oberamrs-Gerichte Tübingen. 
Die vorbenannten Referendäre haben bei den bezeichneten Oberamts-Gerichten 
acht Tage nach dem Ablaufe der ersten Hälfte ihres Probe-Jahres ihre Funktionen 
anzutreten, und von den gedachten Gerichten wird die vorschriftmäßige Anzeige von 
diesem Antritte gewärtigt. 
Stuttgart den 26. Januar 1828. 
Maucler. 
Uc) Das Resultat der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten im Monat December 1627 
betreffend. 
Zu der nach der Bekanntmachung vom 16. Obtober 1337 (Reg. Blatt S. 330) 
auf den Monar December desselben Jahres angeordneten Concurs-Prüfung sind zehn 
Rechts-Candidaten zugelassen worden, von welchen Einer im Verlaufe der Prüfung 
von Fortsehung derselben wieder abgestanden ist. Die übrigen neun Candidaten wur- 
den dagegen für befähigt erkannt, die praktische Dienst-Laufbahn als Referendäre 
zweiter Classe anzutreten, und zwar haben erhalten:
	        
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