Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

332 
Die Reise-Kosten sind auf die Gemeinde-Kasse zu übernehmen, es wäre dann, 
daß die Erledigung der vorliegenden Unterpfands-Geschäfte einen vollen Arbeitstag er- 
serderten, oder daß die Cinberufung auf ausdrückliches Begehren des Betheiligten ge- 
schehen wärc. 
In diesen beiden Fällen sind die erwähnten Reise-Kosten von den Interessenten, 
beziechungsweise nach Verhältniß des Zeit-Aufwandes für die einzelnen Verrichtungen 
zu besireiten. 
Art. 10. 
Der Bezug jeder anderen Gebuͤhr ist als ungesetzlich verboten. 
Art. 11. 
Der Hülfs-Beamte als stimmendes Mitglied der Unterpfands-Behörde und als 
Vertreter des Rathöschreibers ist in beiderlei Beziehung nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des Pfand-Geseßzes (Art. 225—238) verantwortlich. 
Art. 12. 
Vorstehende gesetzlichen Anordnungen treten vorerst bis zum 30. Juni 1830 in 
Wirksamkeit. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung derselben beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. April 18a38. 
Wilheim. 
Der Insiiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Scaats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.