Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Den 18. Maͤrz 
in dem Oberamt Stuttgart, Neckarsulm, Calw, Oberndorf, Gerabronn, Schorn- 
dorf, Ehingen, Tettnang. 
Den 21. März 
in Böblingen, Weinsberg, Tübingen, Sulz, Crailoheim, Welzheim, Blanbeuern 
Ravensburg. 
Den 25. März 
in Leonberg, Heilbronn, Nürtingen, Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblingen, Saulgau. 
Den 28. Maͤrz 
in Vaihingen, Ludwigsburg, Urach, Rottenburg, Ulm, Riedlingen. 
Den 1. April 
in Maulbronn, Reutlingen. 
Hierzu werden die Militaͤrpflichtigen, an deren Altersklasse in gegenwaͤrtigem Jahre 
die Reihe der Aushebung ist, nämlich die im Jahr 1807 gebornen Juͤuglinge, unter den 
im Rekrutirungs-Gese#z vom -. August 13r9 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch 
vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung folgendes bemerkt wird: 
1) Jeder Militärpflichtige hat sich an dem Tage der Aushebung in dem Hauptorte 
desjenigen Oberamts-Bezirks, dem er nach den Bestimmungen des Art. 6 des 
Rebrutirungs-Gesehßzes angehdrt, einzufinden. 
2)) Diejenigen, welche eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse (als einzige oder 
Alteste Söhne u. s.w.) oder wegen Berufs (als Studirende, Schulprovisoren u. s. w.) 
ansprechen, bönnen solche durch ihre Eltern, Vormünder oder sonstige Bevoll- 
mächtigte geltend machen; dagegen 
5) wird jeder, welcher bei der Auohebung nicht erscheint, für diensttüchtig ange- 
nommen, in soferne seine Dienstuntüchtigbeit nicht notorisch ist. 
4) Wer einen Befreiungsgrund bei der Aushebung anzuführen versumt, kann sol- 
chen späterhin nicht mehr geltend machen; auch hat 
5) absichtliches oder verschulderes Wegbleiben von der Aushebung die weitere nach- 
theilige Folge, daß der Nichterscheinende, in soferne ihn die Reihe trifft, und 
keine Befreiung für ihn nachgewiesen wird, unwiderruflich zum Contingent be- 
zeichnet, und seiner Zeit mit verlängerter Dienstzeit eingereiht, in soferne ihn 
aber die Reihe nicht trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird.
	        
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