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Art. V.
In Folge der Vestimmungen des Art. sollen die längs der gemeinschaftlichen
Gebietsgrenze dermalen bestehenden Zoll-Erhebungs-Stellen in dem durch besonders
getroffene Uebereinkunft festgesetzten Termine aufgeldst, und die Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Zölle bei den Grenz-Erhebungsstellen und bei den innern Hall-Aem-
tern für gemeinschaftliche Rechnung der vereinten Staaten erhoben werden; jedoch
bleibt jeder der beiden Regierungen unbenommen, an der gemeinsamen Grenz-Linie auf
ihrem Gebiete diejenigen Aufsichtsstellen und Schutzwachen aufzustellen, welche sie allen-
falls zur Verhinderung der Salz= und Malz-Einschwärzungen oder anderer Defrau-
dationen ihrer indirecten Auflagen nothwendig findet.
Art. VI.
Die Regierungen der vereinten Staaten verzichten auf einseitige Anordnungen
und Verträge, welche die Zoll-Verhältnisse mit anderen, nicht zum Verein gehdrigen
Staaten zum Gegenstande haben; sollte eine oder die andere derselben sich in den
Fall verseht sehen, einem dritten Staate einzelne Begünstigungen nicht wohl versagen
zu können, so soll sie verbunden seyn, dem Vereine für die dadurch sich ergebende
Einnahms-Minderung oder Ausgaben-Mehrung Ersas zu leisten.
Dagegen werden die beiden allerhöchsten Paciscenten ihre Bemühungen dahin
vereinigen, daß dem Zoll-Vereine auch andere angrenzende Staaten beitreten.
Art. VII.
Die gemeinschaftlichen Zölle werden nach der Zoll-Ordnung und den Zoll-Tarifen
erhoben, worüber sich die beiden allerhöchsten Paciscenten auf die Grundlage der
Baierischen Zoll-Ordnung und der Baierischen Zoll-Tarife vereinigen werden, und
welche sodann zu seiner Zeit in jedem der vereinten Staaten auf dem gewöhnlichen
Wege zur allgemeinen Darnachachtung verkündet werden sollen.
Art. VIII.
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Zölle, welcher sich nach Abzug der Kosten der
Erhebung, Aufsicht und Verwaltung sowohl, als der übrigen dem Vereine zur Last
fallenden Ausgaben herauswirft, wird unter den beiden vereinten Staaten nach dem
Verhältnisse ihrer respectiven Bevölkerung getheilt. Der Stand der Bevölkerung der