Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dem Fuhrmann ist in dem einen so wie in dem andern Falle beglaubigte Abschrift 
des Protobolls kostenfrei zuzustellen. Das Zoll-Aerar hat, wenn der Verdacht sich 
nicht bestätigt, für jeden durch Auf= und Abpacken sich ergebenden Schaden zu haften. 
. 38. 
Der gegründete Verdacht, daß an einer aus Hall= oder Transitogütern bestehen- 
den Ladung auf dem Wege etwas durch Herausnahme oder Austausch verändert wer- 
den moöchte, berechtigt jede Zoll-Behôrde, von welcher der Zollpaß für die Ladung er- 
theilt oder visirt worden ist, dieselbe bis zum nächsten Hallamte, oder wenn auf der 
Srraße keines ist, bis zum Austritts-Zollamte durch einen verpflichteten Wächter, je- 
doch nicht auf Kosten des Frachtführers, begleiten zu lassen, woselbst er sodann der 
genauen Controle sich unterwerfen muß. 
Auch in diesem Falr muß das Amt die Verdachts-Gründe in das Protokoll nie- 
derlegen. 
. Bg9. 
Wenn ein Hallamt, zu welchem eine so begleitete Fracht gelangt, dieselbe nicht 
ferner bis zum Austritte in dieser Weise begleiten lassen will, so sind die Gruͤnde in 
das Protokoll niederzulegen. 
. 9o0. 
Gegen Frachtfuͤhrer, die nach Verkuͤndung gegenwaͤrtiger Zoll-Ordnung wegen 
Verkürzung des Zollgefälls einmal über 25 fl., oder dreimal über 5 fl. bestraft wor- 
den sind, ist diese Maßregel immer, und zwar auf ihre Kosten vorzukehren. 
Gegen Frachtführer, die dreimal wegen Verletzung der Zoll-Ordnung, ohne daß 
eine Verkürzung des Zollgefälls dabei Statt gefunden har, bestraft worden sind, ist 
diese Maßregel ein Jahr lang, vom lebten Straffalle an gerechnet, in Anwendung zu 
bringen. 
VII. 
Von Zoll-Freiheiten und Begünstigungen. 
#. 9u. 
Zoll-Befreiungen haben in der Regel nicht Statt. Nur folgende Ausnahmen 
werden festgeseßtzt:
	        
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