Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1) Alles, was für die Souveraine der vereinten Staaten und die Mitglieder ih- 
rer Regentenhäuser über die Zoll-Linie des Vereins ein= oder ausgeführt wird, soll 
zwar der tarifmäßigen Verzollung unterliegen, jedoch die Rückvergütung der entrichte- 
ten Zölle, in so weit diese nach den Anordnungen der einzelnen Regierung Statt fin- 
det, aus der betreffenden Staats-Casse geschehen, oder der Reglerung zur Last geschrie- 
ben werden. . « 
2)AlleGegenstände,welcheauswärtigeSocwerainödurchdasBereins-Gcbiet, 
oder aus demselben fuͤr ihre Person und zu ihrem Gebrauche beziehen, sind zollfrei. 
Es werden zu dlesem Ende auf vorhergegangenes Ansuchen die geeigneten Freipaͤsse 
ausgestellt, oder die erforderlichen Weisungen an die Zoll-Behörden ertheilt werden. 
5) In Ansehung der Standesherrn kommen die besondern Geseße jedes einzelnen 
Staars unter den im Art. 25 des Grund-Vertrags enthaltenen Bestimmungen zur An- 
wendung. " 
4) Alle Militaͤr-Fuhrwerke und Vagage-Wagen der vereinten Regierungen sind 
zollfrei, jedoch nur alsdann, wenn sie von Militär-Personen begleiret werden, und nur 
in so weit, als sie mit Armee-Gegenständen beladen sind, wetzwegen sie, mit Ausnahme 
der geladenen Munttions-Wagen, der zollamtlichen Besichtigung zur Verglelchung des 
von ihnen mit sich zu führenden Vorweises sich nicht entziehen bönnen. 
K. 9#. 
In Ansehung der Zollfreiheit der an den Hoflagern der Souverains der verein- 
ten Staaten accreditirten Botschafter, Gesandten und Geschäftsträger sell es genau 
ebenso gehalten werden, wie es damit in den Staaten, denen sie angehhren, gegen 
die Botschafter, Gesandten und Geschäftsträger der vereinten Staaten gehalten wird. 
. 9. 
Frei von der Abgabe des Weggelds (F. 20) ist der Anspann, der nach §. 91 
Nro. 1 und 2 und der nach F. 93 zollfreien Personen, wie auch der Gesandren am 
deutschen Bundestage. 
## 94. 
Die Begünstigungen der an inländische Fabrikanten und Manufakturisten ein- 
gebenden rohen Stoffe und Halbfabrikate, welche in dem veredelten Produkte zur 
Wiederausfuhr kommen, so wie der aus dem Inlande zu gleichen Zwecken in das
	        
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